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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §4 Abs1;Rechtssatz
Die Behörde hat auch in einem die Neubemessung der Beschädigtenrente betreffenden Verfahren den ursächlichen Zusammenhang hinsichtlich der eingetretenen Verschlimmerung im Leidenszustand des Versorgungsberechtigten iSd § 4 Abs 1 KOVG 1957 zu prüfen. Ist die eingetretene Verschlimmerung - und sei es auch aus Gründen, die zugleich die Verneinung eines Kausalzusammenhanges bedeuten - nicht auf ein schädigendes Ereignis oder die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen, dann besteht kein Anspruch auf Neubemessung der Beschädigtenrente.Die Behörde hat auch in einem die Neubemessung der Beschädigtenrente betreffenden Verfahren den ursächlichen Zusammenhang hinsichtlich der eingetretenen Verschlimmerung im Leidenszustand des Versorgungsberechtigten iSd Paragraph 4, Absatz eins, KOVG 1957 zu prüfen. Ist die eingetretene Verschlimmerung - und sei es auch aus Gründen, die zugleich die Verneinung eines Kausalzusammenhanges bedeuten - nicht auf ein schädigendes Ereignis oder die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen, dann besteht kein Anspruch auf Neubemessung der Beschädigtenrente.
Schlagworte
Besondere Rechtsprobleme Verschlimmerungsanteil Leidenszustand Maßgebende Veränderung Anspruch auf Einschätzung nach KOVG §7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984090086.X03Im RIS seit
13.12.2004