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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §4 Abs1;Rechtssatz
Die Neubemessung der Beschädigtenrente ist unzulässig, wenn eine maßgebende Änderung im Befund der anerkannten Dienstbeschädigung nicht eingetreten ist, sondern lediglich eine andere den Kausalzusammenhang betreffende Beurteilung vorliegt. (Hinweis auf E vom 27.4.1962, 2489/59, 12.10.1962, 0476/61, 29.4.1981, 0762/78 und 5.6.1985, 84/09/0021).
Schlagworte
Ursächlicher Zusammenhang und Wahrscheinlichkeit AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984090086.X01Im RIS seit
13.12.2004