TE Vwgh Erkenntnis 1985/10/14 85/10/0095

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Veröffentlicht am 14.10.1985
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
80/06 Bodenreform;

Norm

FlVfGG §17 Abs1 impl;
FlVfGG §17 Abs2 impl;
FlVfLG Tir 1978 §34 Abs3;
FlVfLG Tir 1978 §34;
VwGG §48 Abs1 lita;
VwGG §48 Abs1 Z1;
VwGG §48 Abs3 lita;
VwGG §48 Abs3 litb;
VwGG §48 Abs3 Z1;
VwGG §48 Abs3 Z2;
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
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  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
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  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
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  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Stoll, Dr. Zeizinger und Dr. Waldner als Richter, im Beisein des Schriftführers Richteramtsanwärter Dr. Schwab, über die Beschwerde des JR in O, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in Innsbruck, Michael-Gaismayr-Straße 15/P, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 5. April 1985, Zl. U-9440/1/1985, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einem naturschutzbehördlichen Verfahren (mitbeteiligte Partei: X- AG in H, vertreten durch Dr. Harald Foglar-Deinhardstein, Dr. Andreas Foglar-Deinhardstein und Dr. Jürgen Brandstätter, Rechtsanwälte in Wien I, Plankengasse 7), nach der heute durchgeführten mündlichen Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters, sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Andreas Brugger, des Vertreters der belangten Behörde, Oberrat Dr. MD, sowie des Vertreters der mitbeteiligten Partei Rechtsanwalt Dr. Jürgen Brandstätter, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Stoll, Dr. Zeizinger und Dr. Waldner als Richter, im Beisein des Schriftführers Richteramtsanwärter Dr. Schwab, über die Beschwerde des JR in O, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in Innsbruck, Michael-Gaismayr-Straße 15/P, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 5. April 1985, Zl. U-9440/1/1985, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einem naturschutzbehördlichen Verfahren (mitbeteiligte Partei: X- AG in H, vertreten durch Dr. Harald Foglar-Deinhardstein, Dr. Andreas Foglar-Deinhardstein und Dr. Jürgen Brandstätter, Rechtsanwälte in Wien römisch eins, Plankengasse 7), nach der heute durchgeführten mündlichen Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters, sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Andreas Brugger, des Vertreters der belangten Behörde, Oberrat Dr. MD, sowie des Vertreters der mitbeteiligten Partei Rechtsanwalt Dr. Jürgen Brandstätter, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 8.308,40 sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 22.490,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 8. August 1984 wurde der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über deren Antrag unter Bezugnahme auf die §§ 5 Abs. 1 lit. b Z. 6 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes (LGBl. Nr. 15/1974, im folgenden: NSchG) die Errichtung einer Abraumhalde auf Gp. 4095/2, KG Y, unter Vorschreibung einer Reihe von Nebenbestimmungen erteilt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 8. August 1984 wurde der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über deren Antrag unter Bezugnahme auf die Paragraphen 5, Absatz eins, Litera b, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, des Tiroler Naturschutzgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1974,, im folgenden: NSchG) die Errichtung einer Abraumhalde auf Gp. 4095/2, KG Y, unter Vorschreibung einer Reihe von Nebenbestimmungen erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer - und zwar ausschließlich im eigenen Namen - in Ansehung eines Teiles der Nebenbestimmungen Berufung, wobei er u.a. ausführte, die mitbeteiligte Partei sei nicht berechtigt, den gegenständlichen Antrag zu stellen, da "die Agrargemeinschaft W-alpe, von welcher ich zu 2/3 anteilsberechtigt bin, nicht alleinige Grundeigentümerin ist. Als 2/3 Grundeigentümer wurde ich weder zur Verhandlung geladen noch wurde mir ein Bescheid zugestellt (erst auf schriftliches Ersuchen)".

Mit Bescheid vom 5. April 1985 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 8 AVG 1950 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 lit. b Z. 6 und § 13 NSchG mangels Parteistellung zurück. In der Begründung ging die belangte Behörde - zusammengefaßt - davon aus, daß dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als "Grundeigentümer" (gemeint offenbar: als Miteigentümer des antragsgegenständlichen Grundstückes) keine Parteistellung zukomme; dies sei nur hinsichtlich der Antragstellerin der Fall. Dem Beschwerdeführer komme daher auch kein Berufungsrecht zu.Mit Bescheid vom 5. April 1985 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, Ziffer 6 und Paragraph 13, NSchG mangels Parteistellung zurück. In der Begründung ging die belangte Behörde - zusammengefaßt - davon aus, daß dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als "Grundeigentümer" (gemeint offenbar: als Miteigentümer des antragsgegenständlichen Grundstückes) keine Parteistellung zukomme; dies sei nur hinsichtlich der Antragstellerin der Fall. Dem Beschwerdeführer komme daher auch kein Berufungsrecht zu.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei haben jeweils eine Gegenschrift erstattet und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwogen:

In der Beschwerde wird u.a. vorgebracht, das antragsgegenständliche Grundstück befinde sich zu zwei Dritteln im Eigentum des Beschwerdeführers und zu einem Drittel im Eigentum der mitbeteiligten Partei. Die mitbeteiligte Partei hat hingegen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (unter Vorlage u. a. entsprechender Grundbuchsauszüge) vorgebracht, es sei nicht richtig, daß der Beschwerdeführer Miteigentümer dieses Grundstückes sei, welches der EZ. 329 II, KG. Y, inneliege. Grundbücherlicher Eigentümer dieser Liegenschaft sei die Agrargemeinschaft "W-alpe". Der Beschwerdeführer sei als Eigentümer der Liegenschaft EZ. 32 I, KG Z, (F-hof, der Stammsitzliegenschaft) Mitglied dieser Agrargemeinschaft mit 58/87 Anteilen. Die mitbeteiligte Partei sei als Eigentümerin der Liegenschaft EZ. 305 II, KG. Y, mit 29/87 Anteilen das zweite Mitglied dieser Agrargemeinschaft. Bei diesen Quoten handle es sich nicht um Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft, sondern um Anteilsrechtsquoten an der Agrargemeinschaft.In der Beschwerde wird u.a. vorgebracht, das antragsgegenständliche Grundstück befinde sich zu zwei Dritteln im Eigentum des Beschwerdeführers und zu einem Drittel im Eigentum der mitbeteiligten Partei. Die mitbeteiligte Partei hat hingegen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (unter Vorlage u. a. entsprechender Grundbuchsauszüge) vorgebracht, es sei nicht richtig, daß der Beschwerdeführer Miteigentümer dieses Grundstückes sei, welches der EZ. 329 römisch zwei, KG. Y, inneliege. Grundbücherlicher Eigentümer dieser Liegenschaft sei die Agrargemeinschaft "W-alpe". Der Beschwerdeführer sei als Eigentümer der Liegenschaft EZ. 32 römisch eins, KG Z, (F-hof, der Stammsitzliegenschaft) Mitglied dieser Agrargemeinschaft mit 58/87 Anteilen. Die mitbeteiligte Partei sei als Eigentümerin der Liegenschaft EZ. 305 römisch zwei, KG. Y, mit 29/87 Anteilen das zweite Mitglied dieser Agrargemeinschaft. Bei diesen Quoten handle es sich nicht um Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft, sondern um Anteilsrechtsquoten an der Agrargemeinschaft.

Im Hinblick auf dieses widerstreitende Vorbringen hat der Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen die Satzung der erwähnten Agrargemeinschaft W-alpe vom Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz, sowie vom Bezirksgericht Kitzbühel Grundbuchsauszüge der von der mitbeteiligten Partei erwähnten Liegenschaften eingeholt. Diese Unterlagen zeigen, daß das Vorbringen der mitbeteiligten Partei zutrifft:

Aus dem B-Blatt des Grundbuchsauszuges betreffend die EZ. 329 II, KG. Y (laut A1-Blatt bestehend aus der antragsgegenständlichen Gp. 4095/2 und der Gp. 4095/4) ist ersichtlich, daß das Eigentumsrecht für die Agrargemeinschaft W-alpe einverleibt ist. Aus den Grundbuchsauszügen betreffend die Stammsitzliegenschaften geht hervor, daß von diesen eine im Alleineigentum der mitbeteiligten Partei und die andere in dem des Beschwerdeführers steht.Aus dem B-Blatt des Grundbuchsauszuges betreffend die EZ. 329 römisch zwei, KG. Y (laut A1-Blatt bestehend aus der antragsgegenständlichen Gp. 4095/2 und der Gp. 4095/4) ist ersichtlich, daß das Eigentumsrecht für die Agrargemeinschaft W-alpe einverleibt ist. Aus den Grundbuchsauszügen betreffend die Stammsitzliegenschaften geht hervor, daß von diesen eine im Alleineigentum der mitbeteiligten Partei und die andere in dem des Beschwerdeführers steht.

Sohin ist zunächst davon auszugehen, daß (alleiniger) Eigentümer des antragsgegenständlichen Grundstückes die Agrargemeinschaft W-alpe (eine Körperschaft öffentlichen Rechtes im Sinne des § 34 Abs. 3 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978, LGBl. Nr. 54) ist.Sohin ist zunächst davon auszugehen, daß (alleiniger) Eigentümer des antragsgegenständlichen Grundstückes die Agrargemeinschaft W-alpe (eine Körperschaft öffentlichen Rechtes im Sinne des Paragraph 34, Absatz 3, des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978, Landesgesetzblatt , Nr. 54) ist.

Dies steht aber auch im Einklang mit den diese Agrargemeinschaft betreffenden Bescheiden der Agrarbehörde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann ein Grundstück, welches als agrargemeinschaftliches festgestellt wurde, durch eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse in Hinsicht auf die Regelung der Nutzungsrechte (selbst wenn dazu die Zustimmung der Agrarbehörde erteilt worden sein sollte) diese Eigenschaft nicht verlieren. Eine Diskrepanz zwischen dem Grundbuchsstand und den Eigentumsverhältnissen am gegenständlichen Grundstück ist sohin nicht hervorgekommen.

Die Parteistellung des Beschwerdeführers im in Rede stehenden naturschutzbehördlichen Verfahren kann sich daher nicht von einem (Mit-)Eigentum an der antragsgegenständlichen Liegenschaft ableiten, sodaß dahingestellt bleiben kann, ob dem Grundeigentümer insoweit Parteistellung zukäme.

Da ein anderer Rechtsgrund für die Parteistellung - und sohin das Berufungsrecht - des Beschwerdeführers nicht behauptet wird und auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar ist, hat die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht die Berufung des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen:

Ein Anspruch auf Ersatz eines Schriftsatzaufwandes für die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei zum Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung besteht nicht, Stempelgebührenersatz für diesen Schriftsatz sowie für die Gegenschrift war jeweils nur für zwei Ausfertigungen zuzuerkennen.

Da für das Einschreiten vor dem Verwaltungsgerichtshof die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes ausreichte, war für die Gebührenstempel der Vollmacht nur ein Ersatz von S 120,-- zuzusprechen.

Wien, am 14. Oktober 1985

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985100095.X00

Im RIS seit

02.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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