Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §107 Abs1;Rechtssatz
Wird durch eine Projektsergänzung nur ein für die Beurteilung des Projektes notwendigerweise zu klärendes Sachverhaltselement (hier: Einzugsgebiet eines Dränagesystems) klargestellt , dann liegt keine Änderung oder Neugestaltung des Projektes vor, welche gem § 107 Abs 1 WRG 1959 bei sonstiger Nichtigkeit die neuerliche Durchführung einer wasserrechtlichen Verhandlung notwendig machen würde.Wird durch eine Projektsergänzung nur ein für die Beurteilung des Projektes notwendigerweise zu klärendes Sachverhaltselement (hier: Einzugsgebiet eines Dränagesystems) klargestellt , dann liegt keine Änderung oder Neugestaltung des Projektes vor, welche gem Paragraph 107, Absatz eins, WRG 1959 bei sonstiger Nichtigkeit die neuerliche Durchführung einer wasserrechtlichen Verhandlung notwendig machen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985070137.X01Im RIS seit
31.08.2005Zuletzt aktualisiert am
28.05.2013