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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Es existiert keine Bestimmung, wonach der Leiter jener Verhandlung, welche der Erlassung des straßenrechtlichen Bewilligungsbescheides vorausgegangen ist, den Bescheid des Gemeinderates als zuständige Behörde zu genehmigen hat (der Vizebürgermeister fertigte den Gemeinderatsbescheid auf Grund eines entsprechenden Gemeinderatsbeschlusses aus).
Schlagworte
Einhaltung der Formvorschriften Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985050062.X02Im RIS seit
24.06.2005Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009