RS Vwgh 1985/10/15 85/05/0062

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Veröffentlicht am 15.10.1985
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Es existiert keine Bestimmung, wonach der Leiter jener Verhandlung, welche der Erlassung des straßenrechtlichen Bewilligungsbescheides vorausgegangen ist, den Bescheid des Gemeinderates als zuständige Behörde zu genehmigen hat (der Vizebürgermeister fertigte den Gemeinderatsbescheid auf Grund eines entsprechenden Gemeinderatsbeschlusses aus).

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985050062.X02

Im RIS seit

24.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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