RS Vwgh 1985/10/16 84/09/0188

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.1985
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §4 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0326/69 E 16. Oktober 1969 RS 2

Stammrechtssatz

Der Begriff des ursächlichen Zusammenhanges ist zwar letztlich ein Rechtsbegriff, der nicht der Beurteilung durch den Sachverständigen unterliegt, doch sind zunächst die naturwissenschaftlichen Grundlagen in der hiefür nach § 90 KOVG gesetzlich vorgesehenen Begutachtung zu klären. (Hinweis auf E vom 27.10.1953, Zl. 2241/51, VwSlg 3159 A/1953, RS 2 und 3)Der Begriff des ursächlichen Zusammenhanges ist zwar letztlich ein Rechtsbegriff, der nicht der Beurteilung durch den Sachverständigen unterliegt, doch sind zunächst die naturwissenschaftlichen Grundlagen in der hiefür nach Paragraph 90, KOVG gesetzlich vorgesehenen Begutachtung zu klären. (Hinweis auf E vom 27.10.1953, Zl. 2241/51, VwSlg 3159 A/1953, RS 2 und 3)

Schlagworte

Ursächlicher Zusammenhang und Wahrscheinlichkeit Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984090188.X01

Im RIS seit

27.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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