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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §4 Abs3;Rechtssatz
Besteht eine Gesundheitsschädigung nicht mehr, weil das Leiden abgeheilt ist, so ist eine solche Gesundheitsschädigung weder in den Spruch des Bescheides aufzunehmen, noch ist sie in die Beschädigtenversorgung einzubeziehen. (Hinweis auf E vom 15.12.1975, 1457/74)
Schlagworte
Leidenszustand Maßgebende Veränderung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984090140.X01Im RIS seit
21.12.2004