RS Vwgh 1985/10/16 83/11/0163

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Veröffentlicht am 16.10.1985
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §64 Abs6;
  1. KFG 1967 § 64 gültig von 01.01.1995 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 64 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  3. KFG 1967 § 64 gültig von 24.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  4. KFG 1967 § 64 gültig von 01.07.1991 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  5. KFG 1967 § 64 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Rechtssatz

Ein bloß "gelegentliches" Lenken ist nicht als ausreichend anzusehen. Von einem solchen kann aber dann nicht mehr die Rede sein, wenn ein Lenken "in ganz Europa" auf Grund der im Ausland erteilten Lenkerberechtigung und überdies ein solches Lenken "im Durchschnitt monatlich einige Tage" anlässlich von regelmäßigen Aufenthalten bei der im Ausland wohnhaften Familie glaubhaft gemacht wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1983110163.X03

Im RIS seit

08.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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