RS Vwgh 1985/10/17 84/16/0214

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Veröffentlicht am 17.10.1985
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §1047;
ABGB §1061;
ABGB §914;
GrEStG 1955 §10 Abs1;
GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §11 Abs2;

Rechtssatz

Hat der Käufer der Liegenschaft (eines Liegenschaftsanteiles) daneben auch eine vom Verkäufer benützte Wohnung "gekauft und übernommen", so ergibt sich hieraus unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §914, § 1061, § 1047 ABGB, daß der Verkäufer auch die Verpflichtung übernommen hat, dem Käufer die Wohnung "zum freien Besitze" (§ 1047 ABGB) geräumt zu übergeben. Das hiefür vereinbarte Entgelt gehört daher zur Gegenleistung.Hat der Käufer der Liegenschaft (eines Liegenschaftsanteiles) daneben auch eine vom Verkäufer benützte Wohnung "gekauft und übernommen", so ergibt sich hieraus unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §914, Paragraph 1061,, Paragraph 1047, ABGB, daß der Verkäufer auch die Verpflichtung übernommen hat, dem Käufer die Wohnung "zum freien Besitze" (Paragraph 1047, ABGB) geräumt zu übergeben. Das hiefür vereinbarte Entgelt gehört daher zur Gegenleistung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984160214.X03

Im RIS seit

17.10.1985
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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