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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §35 Abs1;Rechtssatz
Gerade wegen der Möglichkeit einer Erledigung einer Beschwerde nach § 35 Abs 1 VwGG besteht die Verpflichtung des Bfrs, die konkrete Kausalität eines gerügten Verfahrensmangels für die Verletzung eines subjektiven materiellen Rechtes aufzuzeigen. Die bloße Behauptung, es sei dem Bfr Akteneinsicht nicht gewährt worden genügt - selbst wenn sie zutrifft - nicht.Gerade wegen der Möglichkeit einer Erledigung einer Beschwerde nach Paragraph 35, Absatz eins, VwGG besteht die Verpflichtung des Bfrs, die konkrete Kausalität eines gerügten Verfahrensmangels für die Verletzung eines subjektiven materiellen Rechtes aufzuzeigen. Die bloße Behauptung, es sei dem Bfr Akteneinsicht nicht gewährt worden genügt - selbst wenn sie zutrifft - nicht.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985180326.X01Im RIS seit
24.10.2005