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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §77 Abs1;Rechtssatz
Der Ersatz von Kommissionsgebühren ist nur im Falle eines Verschuldens an den vorgenommenen Amtshandlungen vorgesehen, wobei vom Verschuldensbegriff des § 1294 ABGB auszugehen ist (Hinweis E 25.10.1963, 1613/62, VwSlg 6129 A/1963, E 17.4.1984, 81/07/0181, und E 9.7.1984, 84/07/0039). Ein solches Verschulden ist darin zu erblicken, dass jemand eine Anlage trotz behördlicher Beanstandung ohne den erforderlichen wasserrechtlichen Konsens betreibt.Der Ersatz von Kommissionsgebühren ist nur im Falle eines Verschuldens an den vorgenommenen Amtshandlungen vorgesehen, wobei vom Verschuldensbegriff des Paragraph 1294, ABGB auszugehen ist (Hinweis E 25.10.1963, 1613/62, VwSlg 6129 A/1963, E 17.4.1984, 81/07/0181, und E 9.7.1984, 84/07/0039). Ein solches Verschulden ist darin zu erblicken, dass jemand eine Anlage trotz behördlicher Beanstandung ohne den erforderlichen wasserrechtlichen Konsens betreibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985070112.X03Im RIS seit
31.08.2005Zuletzt aktualisiert am
24.05.2013