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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §21 Abs1;Rechtssatz
Bei der Gebrauchnahme von der durch § 21 Abs 1 WRG 1959 der Behörde im Interesse des Gewässerschutzes eingeräumten Möglichkeit einer Befristung der Konsensdauer handelt es sich um die Ausübung von Ermessen im Sinne des Art 130 Abs 2 B-VG.Bei der Gebrauchnahme von der durch Paragraph 21, Absatz eins, WRG 1959 der Behörde im Interesse des Gewässerschutzes eingeräumten Möglichkeit einer Befristung der Konsensdauer handelt es sich um die Ausübung von Ermessen im Sinne des Artikel 130, Absatz 2, B-VG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1983070132.X02Im RIS seit
01.10.2004Zuletzt aktualisiert am
24.05.2013