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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §13;Rechtssatz
Aus § 13 WRG 1959 ergibt sich, dass Gegentand des normativen Abspruches im Rahmen einer wasserrechtlichen Bewilligung das Maß der dem Wasserberechtigten zustehenden Wasserbenutzung und nicht der (im Zeitpunkt der Bewilligung) bestehende Bedarf des betreffenden Unternehmens ist.Aus Paragraph 13, WRG 1959 ergibt sich, dass Gegentand des normativen Abspruches im Rahmen einer wasserrechtlichen Bewilligung das Maß der dem Wasserberechtigten zustehenden Wasserbenutzung und nicht der (im Zeitpunkt der Bewilligung) bestehende Bedarf des betreffenden Unternehmens ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1983070132.X01Im RIS seit
01.10.2004Zuletzt aktualisiert am
24.05.2013