Index
81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §105;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kratzert, über die Beschwerde der H-AG in H, vertreten durch Dr. Peter Raits, Rechtsanwalt in Salzburg, Imbergstraße 8, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 24. März 1983, Zl. 15.415/01-I 5/83, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
1.1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 28. Dezember 1982 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 19. Jänner 1983 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß §§ 99 Abs. 1 lit. a und c, 9, 11 bis 13, 21, 22, 32 Abs. 1 und 2 lit. a, 33, 105, 111 und 112 WRG 1959 über ihr Ansuchen vom 30. April 1982 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22. Dezember 1982 die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung der aus der Zellstoffabrik anfallenden Betriebswässer und der in der Zellstoffabrik und Papierfabrik anfallenden häuslichen Abwässer über die Einleitungsstellen S 7, S 13, S 14 und S 15 und den Unterwasserkanal des betriebseigenen Kraftwerkes in die S sowie zur Errichtung und Benutzung der hiefür erforderlichen Anlagen nach Maßgabe der diesem Bescheid zugrundeliegenden Planunterlagen sowie der in der Begründung dieses Bescheides wiedergegebenen Anlagenbeschreibung der Sachverständigen bei Einhaltung bestimmter, jeweils im einzelnen angeführter Auflagen und Fristen sowie bei Einhaltung des näher bestimmten Maßes und der Art der Wasserbenutzung erteilt (Spruchabschnitt I.). 1.1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 28. Dezember 1982 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 19. Jänner 1983 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraphen 99, Absatz eins, Litera a und c, 9, 11 bis 13, 21, 22, 32 Absatz eins und 2 Litera a,, 33, 105, 111 und 112 WRG 1959 über ihr Ansuchen vom 30. April 1982 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22. Dezember 1982 die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung der aus der Zellstoffabrik anfallenden Betriebswässer und der in der Zellstoffabrik und Papierfabrik anfallenden häuslichen Abwässer über die Einleitungsstellen S 7, S 13, S 14 und S 15 und den Unterwasserkanal des betriebseigenen Kraftwerkes in die S sowie zur Errichtung und Benutzung der hiefür erforderlichen Anlagen nach Maßgabe der diesem Bescheid zugrundeliegenden Planunterlagen sowie der in der Begründung dieses Bescheides wiedergegebenen Anlagenbeschreibung der Sachverständigen bei Einhaltung bestimmter, jeweils im einzelnen angeführter Auflagen und Fristen sowie bei Einhaltung des näher bestimmten Maßes und der Art der Wasserbenutzung erteilt (Spruchabschnitt römisch eins.).
1.2. Die Auflagen, Fristbestimmungen und Festlegungen des Maßes und der Art der Wasserbenutzung weisen - soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Belang - folgenden Wortlaut auf:
"II. Auflagen:
1) Die gegenständliche Abwassersanierungsstufe ist projektsgemäß mit den in der Anlagenbeschreibung festgesetzten, in der Begründung dieses Bescheides wiedergegebenen, Änderungen auszuführen.
2) Das bis spätestens Ende 1987 vorzulegende Projekt für die nächste Abwassersanierungsstufe hat auch Aussagen über die künftige Behandlung und Beseitigung der häuslichen Abwässer zu enthalten.
......
III. Fristen:römisch drei. Fristen:
............
5) Der biochemische Sauerstoffbedarf (BSB5) des Abwassers aus
der Zellstoffabrik darf 20 t O2/d im Monatsmittel nicht
überschreiten. Ab 1.1.1990 ist der biochemische Sauerstoffbedarf
auf einen Grenzwert von 15 t 02/d im Monatsmittel aus der
Zellstoffabrik einzuhalten. Ab 1.1.1992 darf die Gesamtfracht des
biochemischen Sauerstoffbedarfes von 16,75 t 02/d aus der
Zellstoff- und Papierfabrik gemeinsam nicht überschritten werden.
6) Jahresproduktionskapazität: 100.000 jato lutro Zellstoff.
.............."
1.3. Begründend führte die Behörde erster Instanz nach wörtlicher Wiedergabe der anläßlich der mündlichen Verhandlung am 22. Dezember 1982 erstatteten Gutachten der dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen in rechtlicher Hinsicht - soweit hier von Interesse - folgendes aus: In Entsprechung des Bescheides des Landeshauptmannes von Salzburg vom 1. April 1980 habe die beschwerdeführende Partei um die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Abwasseranlage für die Zellstoffabrik und die Spritfabrik angesucht. Dieses Projekt entspreche im wesentlichen den Vorgaben des genannten Bescheides. Auf Grund der vorgesehenen Vorreinigungsanlagen habe eine Jahresproduktionsmenge von 100.000 jato lutro Zellstoff entgegen der Auflage 3.2.2. des Bescheides vom 1. April 1980 (dort sei eine Produktionsmenge von lediglich 70.000 jato lutro festgesetzt worden) eingeräumt werden können, weil infolge der Festlegung der Art und des Maßes der Wasserbenutzung die erforderlichen Grenzwerte zum Schutz der Wasserqualität der Vorflut für die erste Ausbaustufe auch bei dieser Produktionsmenge eingehalten würden. Die Neufestsetzung der Fertigstellungsfrist mit 31. Dezember 1985 ergebe sich daraus, daß bei realistischer Einschätzung aller Voraussetzungen eine Fertigstellung des gegenständlichen Projektes nicht vor diesem Zeitpunkt möglich sein werde. Hiezu sei jedoch zu ergänzen, daß auf Grund der Verzögerung der ersten Ausbaustufe (Errichtung der Abwasseranlage gemäß dem vorliegenden Projekt) sich die Beschwerdeführerin verpflichtet habe, bis Ende des Jahres 1989 eine weitere Sanierungszwischenstufe zu verwirklichen, um für die Verzögerung des nunmehr bewilligten Projektes einen Ausgleich zu schaffen. Auf Grund dieses Sachverhaltes komme die belangte Behörde zu dem Ergebnis, daß die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen (erste Ausbaustufe) für die Abwasserbeseitigung aus der Zellstoffabrik entsprechend den Bestimmungen des WRG 1959 und im Interesse der Reinhaltung der Vorflut wasserrechtlich zu bewilligen seien. Mit Ausnahme der Forderung nach Erteilung eines Konsenses für 20 Jahre sei ein einvernehmliches Verfahrensergebnis erzielt worden. Die Wasserrechtsbehörde habe bei ihrer Festsetzung der Konsensdauer von einem eingereichten und verhandelten Projekt auszugehen. Da gemäß den auch von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen Auflagen und Fristen die gegenständliche (erste) Ausbaustufe nur bis Ende 1989 den gestellten Anforderungen entspreche, sei auch der Konsens für dieses erteilte Wasserbenutzungsrecht (nur) bis zu diesem Zeitpunkt festzusetzen gewesen. Wenn die Sanierungsmaßnahmen gemäß den Auflagen dieses Bescheides durchgeführt würden und für die weiteren Sanierungsstufen fristgerecht um wasserrechtliche Bewilligung angesucht werde, könne für die weiterhin zu verbessernde Abwasserbeseitigung die Neufestsetzung des Konsenses erwartet werden.
2.1. Gegen diesen Bescheid, und zwar ausdrücklich eingeschränkt auf dessen Spruchabschnitte II. 9) erster Satz, IV. 4), 5) dritter Satz, 6), V. und VII., erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Berufung. 2.1. Gegen diesen Bescheid, und zwar ausdrücklich eingeschränkt auf dessen Spruchabschnitte römisch zwei. 9) erster Satz, römisch vier. 4), 5) dritter Satz, 6), römisch fünf. und römisch sieben., erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Berufung.
2.2. Mit dem daraufhin - ohne Vornahme weiterer Verfahrensschritte - ergangenen Bescheid vom 24. März 1983 änderte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (die belangte Behörde) gemäß § 66 AVG 1950 den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend ab, daß die Spruchabschnitte II. 9) erster Satz, IV. 2.2. Mit dem daraufhin - ohne Vornahme weiterer Verfahrensschritte - ergangenen Bescheid vom 24. März 1983 änderte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (die belangte Behörde) gemäß Paragraph 66, AVG 1950 den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend ab, daß die Spruchabschnitte römisch zwei. 9) erster Satz, römisch vier.
4) und 5) dritter Satz eine dem Berufungsantrag entsprechende Fassung erhielten, wobei IV. 5) dritter Satz nunmehr folgende Formulierung aufweist:4) und 5) dritter Satz eine dem Berufungsantrag entsprechende Fassung erhielten, wobei römisch vier. 5) dritter Satz nunmehr folgende Formulierung aufweist:
"Ab 1.1.1992 darf die Gesamtfracht des biochemischen Sauerstoffbedarfes von 16,75 t O2/d im Monatsmittel aus der Zellstoff- und Papierfabrik gemeinsam nicht überschritten werden."
Ferner erhielten die Spruchabschnitte IV. 6), V. und VII. folgende neue Fassung:Ferner erhielten die Spruchabschnitte römisch vier. 6), römisch fünf. und römisch sieben. folgende neue Fassung:
"Für die Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung maßgeblicher Bedarf: Ableitung der Abwässer aus einer Jahresproduktion von rund 100.000 jato lutro Zellstoff."
(Spruchabschnitt IV. 6)(Spruchabschnitt römisch vier. 6)
"Gemäß § 21 WRG 1959 wird die Dauer der wasserrechtlichen Bewilligung, soweit sie sich auf die Errichtung und den Bestand der Anlagen bezieht, dahin beschränkt, daß ihre Gültigkeit am 31. Dezember 2005 endet. Soweit sich die wasserrechtliche Bewilligung auf die Einleitung der Abwassermengen und -frachten mit den in den Spruchabschnitten IV. 1)-4) und 6) und 7) sowie IV."Gemäß Paragraph 21, WRG 1959 wird die Dauer der wasserrechtlichen Bewilligung, soweit sie sich auf die Errichtung und den Bestand der Anlagen bezieht, dahin beschränkt, daß ihre Gültigkeit am 31. Dezember 2005 endet. Soweit sich die wasserrechtliche Bewilligung auf die Einleitung der Abwassermengen und -frachten mit den in den Spruchabschnitten römisch vier. 1)-4) und 6) und 7) sowie römisch vier.
5) 1. Satz enthaltenen Grenzwerten bezieht, endet ihre Gültigkeit am 31. 12. 1989." (Spruchabschnitt V.)5) 1. Satz enthaltenen Grenzwerten bezieht, endet ihre Gültigkeit am 31. 12. 1989." (Spruchabschnitt römisch fünf.)
"Die Forderung der Konsenswerberin nach Erteilung eines Konsenses auf 20 Jahre wird, soweit sie sich auf die Einleitung der Abwassermengen und -frachten mit den in den Spruchabschnitten IV. 1) - 4) und 6) und 7) sowie IV. 5) 1. Satz enthaltenen Grenzwerten bezieht, als unbegründet abgewiesen." (Spruchabschnitt VII.)"Die Forderung der Konsenswerberin nach Erteilung eines Konsenses auf 20 Jahre wird, soweit sie sich auf die Einleitung der Abwassermengen und -frachten mit den in den Spruchabschnitten römisch vier. 1) - 4) und 6) und 7) sowie römisch vier. 5) 1. Satz enthaltenen Grenzwerten bezieht, als unbegründet abgewiesen." (Spruchabschnitt römisch sieben.)
Im übrigen wurde der Berufung keine Folge gegeben.
In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens - soweit für die Beschwerdeerledigung von Bedeutung - nachstehendes aus: Gemäß § 13 Abs. 1 WRG 1959 habe sich das Maß der Wasserbenutzung nach dem Bedarf des Bewerbers und nach dem natürlichen Wasserdargebot zu richten. Im Hinblick auf eine wasserrechtliche Bewilligung zur Einwirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern werde der für die Festsetzung des Maßes der Bewilligung ausschlaggebende Bedarf anhand von Art und Menge der die Abwasseremission hervorrufenden Produktion und des für die Produktion und die Abwasserreinigung maßgeblichen Standes der Technik zu beurteilen sein. Wie aus dem dem erstinstanzlichen Bescheid zugrundeliegenden Projekt zu entnehmen sei, beabsichtige die beschwerdeführende Partei jährlich rund 100.000 t Zellstoff zu erzeugen. Diese für die Berechnung des Bedarfes bei der Festsetzung der zulässigen Abwassereinleitungsmengen und -frachten maßgebliche Größe sei somit allen in der Angelegenheit abgegebenen Stellungnahmen und Gutachten unbestrittenerweise zugrunde gelegen. Bei dieser Sachlage könne den Berufungsausführungen, wonach die Anführung der Jahresproduktionskapazität des Zellstoffwerkes über den Rahmen der zulässigerweise in den Spruch eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides aufzunehmenden Kenngrößen hinausgehe, nicht gefolgt werden. Vielmehr diene die Anführung dieser Größe im Bescheidspruch in einem wesentlichen Maß der Transparenz der getroffenen Konsensfestsetzung. Dies sei im vorliegenden Fall umsomehr erforderlich gewesen, als im Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 1. April 1980 eine Beschränkung der Jahresproduktionskapazität des Unternehmens auf 70.000 jato lutro Zellstoff festgesetzt worden sei; die nunmehr im erstinstanzlichen Bescheid getroffene Festsetzung trage sohin wesentlich zur Klarstellung der diesbezüglichen Rechtslage bei. Allerdings ergebe eine Durchsicht des Projektes, daß die beabsichtigte Jahreserzeugungsmenge nicht als absoluter Wert angegeben worden sei, weshalb im Spruchabschnitt IV. 6) dieser Wert auf "rund 100.000 jato lutro Zellstoff" spruchgemäß abzuändern gewesen sei. Die darüber hinaus vorgenommene textliche Änderung dieses Spruchabschnittes bedeute keine inhaltliche Änderung, sondern lediglich eine Klarstellung dahingehend, in welcher Hinsicht der Jahresproduktionsmenge für das gegenständliche Verfahren Relevanz zukomme. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf gänzlichen Entfall des SpruchabschnittesIn der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens - soweit für die Beschwerdeerledigung von Bedeutung - nachstehendes aus: Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, WRG 1959 habe sich das Maß der Wasserbenutzung nach dem Bedarf des Bewerbers und nach dem natürlichen Wasserdargebot zu richten. Im Hinblick auf eine wasserrechtliche Bewilligung zur Einwirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern werde der für die Festsetzung des Maßes der Bewilligung ausschlaggebende Bedarf anhand von Art und Menge der die Abwasseremission hervorrufenden Produktion und des für die Produktion und die Abwasserreinigung maßgeblichen Standes der Technik zu beurteilen sein. Wie aus dem dem erstinstanzlichen Bescheid zugrundeliegenden Projekt zu entnehmen sei, beabsichtige die beschwerdeführende Partei jährlich rund 100.000 t Zellstoff zu erzeugen. Diese für die Berechnung des Bedarfes bei der Festsetzung der zulässigen Abwassereinleitungsmengen und -frachten maßgebliche Größe sei somit allen in der Angelegenheit abgegebenen Stellungnahmen und Gutachten unbestrittenerweise zugrunde gelegen. Bei dieser Sachlage könne den Berufungsausführungen, wonach die Anführung der Jahresproduktionskapazität des Zellstoffwerkes über den Rahmen der zulässigerweise in den Spruch eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides aufzunehmenden Kenngrößen hinausgehe, nicht gefolgt werden. Vielmehr diene die Anführung dieser Größe im Bescheidspruch in einem wesentlichen Maß der Transparenz der getroffenen Konsensfestsetzung. Dies sei im vorliegenden Fall umsomehr erforderlich gewesen, als im Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 1. April 1980 eine Beschränkung der Jahresproduktionskapazität des Unternehmens auf 70.000 jato lutro Zellstoff festgesetzt worden sei; die nunmehr im erstinstanzlichen Bescheid getroffene Festsetzung trage sohin wesentlich zur Klarstellung der diesbezüglichen Rechtslage bei. Allerdings ergebe eine Durchsicht des Projektes, daß die beabsichtigte Jahreserzeugungsmenge nicht als absoluter Wert angegeben worden sei, weshalb im Spruchabschnitt römisch vier. 6) dieser Wert auf "rund 100.000 jato lutro Zellstoff" spruchgemäß abzuändern gewesen sei. Die darüber hinaus vorgenommene textliche Änderung dieses Spruchabschnittes bedeute keine inhaltliche Änderung, sondern lediglich eine Klarstellung dahingehend, in welcher Hinsicht der Jahresproduktionsmenge für das gegenständliche Verfahren Relevanz zukomme. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf gänzlichen Entfall des Spruchabschnittes
IV. 6) habe daher keine Folge gegeben werden können. Von der im erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 21 Abs. 1 WRG 1959 ausgesprochenen Befristung der wasserrechtlichen Bewilligung für die gegenständliche (erste) Sanierungsstufe sei neben dem Betrieb auch die Errichtung und der Bestand der Anlagen erfaßt. Bei den in dieser Abwassersanierungsstufe enthaltenen baulichen Maßnahmen und Anlagen handle es sich um solche, die auch in Hinkunft bei Ergreifung weiterer Sanierungsvorkehrungen bestehen bleiben müßten. Auch handle es sich hiebei um in die hunderte Millionen gehende Investitionen, sodaß es zweckmäßig erscheine, für die Errichtung und den Bestand der Anlagen eine längere Dauer des wasserrechtlichen Konsenses festzulegen. Dies auch deshalb, weil andernfalls bei Bewilligung der nächsten Sanierungsstufe diese in der gegenwärtigen Sanierungsstufe enthaltenen Anlagen wieder wasserrechtlich mitbewilligt werden müßten. Aus diesen Gründen habe hinsichtlich der Errichtung und des Bestandes der Anlagen der Berufung Folge gegeben und die Dauer des Konsenses in dieser Hinsicht antragsgemäß mit 31. Dezember 2005 befristet werden können. Demgegenüber ergebe sich bezüglich der von der Erstinstanz bewilligten Abwassermengen und -frachten, daß diese im zunächst eingeräumten Umfang lediglich bis Ende 1989 tolerierbar seien. Ab diesem Zeitpunkt müßten im Interesse der Erreichung tragbarer Gewässergüteverhältnisse in der S auf Grund von bis dahin von der Beschwerdeführerin ergriffenen weiteren Maßnahmen für die Verbesserung der Abwasserverhältnisse Verminderungen der Abwasserfrachten zum Tragen kommen. Die beschwerdeführende Partei habe sich in der mündlichen Verhandlung am 22. Dezember 1982 nicht in der Lage gesehen bekanntzugeben, welcher Art die über das nunmehrige Projekt hinausgehenden Maßnahmen zur Verringerung der Abwasserfrachten sein würden. Bei dieser Sachlage habe die Behörde erster Instanz in Übereinstimmung mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu Recht die Dauer der nunmehr erteilten wasserrechtlichen Einleitungsbewilligung mit 31. Dezember 1989 befristet. Dem in der Berufung enthaltenen Antrag, auch die Dauer der Berechtigung zur Einleitung von Abwassermengen und -frachten, wenn auch in abgestufter Form, bis 31. Dezember 2005 zu erstrecken, habe sohin kein Erfolg beschieden sein können.römisch vier. 6) habe daher keine Folge gegeben werden können. Von der im erstinstanzlichen Bescheid gemäß Paragraph 21, Absatz eins, WRG 1959 ausgesprochenen Befristung der wasserrechtlichen Bewilligung für die gegenständliche (erste) Sanierungsstufe sei neben dem Betrieb auch die Errichtung und der Bestand der Anlagen erfaßt. Bei den in dieser Abwassersanierungsstufe enthaltenen baulichen Maßnahmen und Anlagen handle es sich um solche, die auch in Hinkunft bei Ergreifung weiterer Sanierungsvorkehrungen bestehen bleiben müßten. Auch handle es sich hiebei um in die hunderte Millionen gehende Investitionen, sodaß es zweckmäßig erscheine, für die Errichtung und den Bestand der Anlagen eine längere Dauer des wasserrechtlichen Konsenses festzulegen. Dies auch deshalb, weil andernfalls bei Bewilligung der nächsten Sanierungsstufe diese in der gegenwärtigen Sanierungsstufe enthaltenen Anlagen wieder wasserrechtlich mitbewilligt werden müßten. Aus diesen Gründen habe hinsichtlich der Errichtung und des Bestandes der Anlagen der Berufung Folge gegeben und die Dauer des Konsenses in dieser Hinsicht antragsgemäß mit 31. Dezember 2005 befristet werden können. Demgegenüber ergebe sich bezüglich der von der Erstinstanz bewilligten Abwassermengen und -frachten, daß diese im zunächst eingeräumten Umfang lediglich bis Ende 1989 tolerierbar seien. Ab diesem Zeitpunkt müßten im Interesse der Erreichung tragbarer Gewässergüteverhältnisse in der S auf Grund von bis dahin von der Beschwerdeführerin ergriffenen weiteren Maßnahmen für die Verbesserung der Abwasserverhältnisse Verminderungen der Abwasserfrachten zum Tragen kommen. Die beschwerdeführende Partei habe sich in der mündlichen Verhandlung am 22. Dezember 1982 nicht in der Lage gesehen bekanntzugeben, welcher Art die über das nunmehrige Projekt hinausgehenden Maßnahmen zur Verringerung der Abwasserfrachten sein würden. Bei dieser Sachlage habe die Behörde erster Instanz in Übereinstimmung mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu Recht die Dauer der nunmehr erteilten wasserrechtlichen Einleitungsbewilligung mit 31. Dezember 1989 befristet. Dem in der Berufung enthaltenen Antrag, auch die Dauer der Berechtigung zur Einleitung von Abwassermengen und -frachten, wenn auch in abgestufter Form, bis 31. Dezember 2005 zu erstrecken, habe sohin kein Erfolg beschieden sein können.
3. Diesen Bescheid bekämpfte die beschwerdeführende Partei - offensichtlich nur insoweit, als mit ihm ihrer Berufung nicht Folge gegeben worden war - mit der vorliegenden Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich ihrem ganzen Beschwerdevorbringen zufolge in ihrem Recht, daß die Jahresproduktion nicht zum Inhalt der spruchmäßigen Festlegung von Art und Maß der Wasserbenutzung gemacht werde, sowie in ihrem Recht darauf verletzt, daß die wasserrechtliche Bewilligung für die Einleitung der Betriebsabwässer zeitlich abgestuft entsprechend den drei Sanierungsstufen (vgl. Spruchabschnitt III. des erstinstanzlichen Bescheides vom 28. Dezember 1982 und Spruchabschnitt IV. 5) dieses Bescheides in der Fassung des angefochtenen Bescheides) für die Zeit bis 31. Dezember 2005 erteilt werde. Die Beschwerde macht inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehrt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. 3. Diesen Bescheid bekämpfte die beschwerdeführende Partei - offensichtlich nur insoweit, als mit ihm ihrer Berufung nicht Folge gegeben worden war - mit der vorliegenden Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich ihrem ganzen Beschwerdevorbringen zufolge in ihrem Recht, daß die Jahresproduktion nicht zum Inhalt der spruchmäßigen Festlegung von Art und Maß der Wasserbenutzung gemacht werde, sowie in ihrem Recht darauf verletzt, daß die wasserrechtliche Bewilligung für die Einleitung der Betriebsabwässer zeitlich abgestuft entsprechend den drei Sanierungsstufen vergleiche , Spruchabschnitt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides vom 28. Dezember 1982 und Spruchabschnitt römisch vier. 5) dieses Bescheides in der Fassung des angefochtenen Bescheides) für die Zeit bis 31. Dezember 2005 erteilt werde. Die Beschwerde macht inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehrt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. In der gegen die Neufassung des Spruchabschnittes IV. 6) durch die belangte Behörde gerichteten Rechtsrüge vertritt die Beschwerdeführerin die Meinung, daß mit den im Spruchabschnitt IV. des erstinstanzlichen Bescheides (bestätigt durch die belangte Behörde) enthaltenen Festlegungen des Maßes (Punkt 1) wie auch die Art (Punkte 2 bis 5) der Wasserbenutzung eindeutig determiniert worden sei. Demgegenüber bilde die im verfahrensgegenständlichen Projekt angegebene Jahresproduktion von rund 100.000 jato lutro Zellstoff lediglich die Grundlage für die Überprüfung der von der Beschwerdeführerin bezüglich der Art und des Maßes der Wasserbenutzung angegebenen relevanten Werte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, insbesondere durch die von der Wasserrechtsbehörde zugezogenen Sachverständigen. Die Jahresproduktion sei demnach nur eine maßgebliche Kennziffer für den Bedarf der Beschwerdeführerin, welcher wiederum für die Festlegung der Art und des Maßes der Wasserbenutzung die Grundlage bilde, dürfe aber als solche nicht zum Inhalt der spruchmäßigen Festlegung von Art und Maß der Wasserbenutzung gemacht werden, weil andernfalls die Zellstoffabrik der Beschwerdeführerin rechtswidrig zum Gegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens gemacht würde. Die Beschwerdeführerin würde durch den angefochtenen Bescheid an der Erhöhung der Jahresproduktion über 100.000 jato lutro Zellstoff trotz Einhaltung der rechtsrichtig in Spruchabschnitt IV. 1) bis 5) festgelegten Grenzwerte gehindert. Eine derartige Behinderung der Produktion als solcher sei im WRG 1959 nicht gedeckt. 1.1. In der gegen die Neufassung des Spruchabschnittes römisch vier. 6) durch die belangte Behörde gerichteten Rechtsrüge vertritt die Beschwerdeführerin die Meinung, daß mit den im Spruchabschnitt römisch vier. des erstinstanzlichen Bescheides (bestätigt durch die belangte Behörde) enthaltenen Festlegungen des Maßes (Punkt 1) wie auch die Art (Punkte 2 bis 5) der Wasserbenutzung eindeutig determiniert worden sei. Demgegenüber bilde die im verfahrensgegenständlichen Projekt angegebene Jahresproduktion von rund 100.000 jato lutro Zellstoff lediglich die Grundlage für die Überprüfung der von der Beschwerdeführerin bezüglich der Art und des Maßes der Wasserbenutzung angegebenen relevanten Werte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, insbesondere durch die von der Wasserrechtsbehörde zugezogenen Sachverständigen. Die Jahresproduktion sei demnach nur eine maßgebliche Kennziffer für den Bedarf der Beschwerdeführerin, welcher wiederum für die Festlegung der Art und des Maßes der Wasserbenutzung die Grundlage bilde, dürfe aber als solche nicht zum Inhalt der spruchmäßigen Festlegung von Art und Maß der Wasserbenutzung gemacht werden, weil andernfalls die Zellstoffabrik der Beschwerdeführerin rechtswidrig zum Gegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens gemacht würde. Die Beschwerdeführerin würde durch den angefochtenen Bescheid an der Erhöhung der Jahresproduktion über 100.000 jato lutro Zellstoff trotz Einhaltung der rechtsrichtig in Spruchabschnitt römisch vier. 1) bis 5) festgelegten Grenzwerte gehindert. Eine derartige Behinderung der Produktion als solcher sei im WRG 1959 nicht gedeckt.
1.2. Gemäß § 13 Abs. 1 WRG 1959 hat sich das Maß der Wasserbenutzung u.a. nach dem Bedarf des Bewerbers und nach dem natürlichen Wasserdargebot zu richten. Aus dieser Vorschrift wie auch aus den weiteren Absätzen des § 13 leg. cit. ergibt sich, daß Gegenstand des normativen Abspruches im Rahmen einer wasserrechtlichen Bewilligung das Maß der dem Wasserberechtigten zustehenden Wasserbenutzung und nicht der (im Zeitpunkt der Bewilligung) bestehende Bedarf des betreffenden Unternehmens ist. Unbestritten ist im vorliegenden Fall - hier stimmen die beschwerdeführende Partei und die belangte Behörde überein -, daß für die Bestimmung des Maßes der Bedarf zur Zeit der Konsenserteilung heranzuziehen ist und weiters, daß sich dieser in maßgeblicher Weise nach der projektsgemäß vorgesehenen Jahresproduktion von 100.000 jato lutro Zellstoff richtet. Indes bietet dieser Zusammenhang - insoweit ist der Beschwerde beizupflichten - den Wasserrechtsbehörden keine Handhabe, außer dem Maß der Wasserbenutzung auch den im Bewilligungszeitpunkt gegebenen Bedarf an Wasser im Spruch des Bewilligungsbescheides festzulegen. Wenngleich die belangte Behörde dadurch, daß sie im Wege der Neufassung des Spruchabschnittes IV. 6) auch den Bedarf des beschwerdeführenden Unternehmens festlegte - das Maß der Wasserbenutzung wurde bereits im Spruchabschnitt IV. 1) des insoweit in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Bescheides mit höchstens 50.000 m3/d im Monatsmittel fixiert - die ihr vom Gesetz eingeräumten Möglichkeiten überschritt, ist darin keine Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführerin zu erblicken. Entgegen der Annahme der beschwerdeführenden Partei enthält nämlich Spruchabschnitt IV. 6) in der Fassung des angefochtenen Bescheides keinen Abspruch über die Jahresproduktion als solche, sondern (allein) einen Abspruch über den sich aus dieser ergebenden Bedarf. Er hält damit zugleich den vorstehend dargestellten und auch von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogenen tatsächlichen Zusammenhang zwischen Jahresproduktion - Bedarf - Maß der Wasserbenutzung normativ fest. Keineswegs steht dieser Abspruch - wie die beschwerdeführende Partei fälschlich meint - einer künftigen Erhöhung der derzeit auf der Grundlage des verfahrensgegenständlichen Projektes mit 100.000 jato lutro Zellstoff angegebenen Jahresproduktion entgegen. Vielmehr wird es in einem solchen Fall - im Sinne der Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift - Aufgabe des beschwerdeführenden Unternehmens sein, im Hinblick auf den Zusammenhang Jahresproduktion - Bedarf - Maß der Wasserbenutzung um wasserrechtliche Bewilligung zur Erhöhung des mit höchstens 50.000 m3/d im Monatsmittel konsentierten Maßes der Wasserbenutzung anzusuchen. Sollte hingegen eine Erhöhung der Jahresproduktion im Rahmen des angeführten Maßes der Wasserbenutzung möglich sein, so erübrigt sich ein derartiger Antrag. Die von der Beschwerdeführerin zu diesem Punkt behauptete Rechtsverletzung liegt sohin nicht vor. 1.2. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, WRG 1959 hat sich das Maß der Wasserbenutzung u.a. nach dem Bedarf des Bewerbers und nach dem natürlichen Wasserdargebot zu richten. Aus dieser Vorschrift wie auch aus den weiteren Absätzen des Paragraph 13, leg. cit. ergibt sich, daß Gegenstand des normativen Abspruches im Rahmen einer wasserrechtlichen Bewilligung das Maß der dem Wasserberechtigten zustehenden Wasserbenutzung und nicht der (im Zeitpunkt der Bewilligung) bestehende Bedarf des betreffenden Unternehmens ist. Unbestritten ist im vorliegenden Fall - hier stimmen die beschwerdeführende Partei und die belangte Behörde überein -, daß für die Bestimmung des Maßes der Bedarf zur Zeit der Konsenserteilung heranzuziehen ist und weiters, daß sich dieser in maßgeblicher Weise nach der projektsgemäß vorgesehenen Jahresproduktion von 100.000 jato lutro Zellstoff richtet. Indes bietet dieser Zusammenhang - insoweit ist der Beschwerde beizupflichten - den Wasserrechtsbehörden keine Handhabe, außer dem Maß der Wasserbenutzung auch den im Bewilligungszeitpunkt gegebenen Bedarf an Wasser im Spruch des Bewilligungsbescheides festzulegen. Wenngleich die belangte Behörde dadurch, daß sie im Wege der Neufassung des Spruchabschnittes römisch vier. 6) auch den Bedarf des beschwerdeführenden Unternehmens festlegte - das Maß der Wasserbenutzung wurde bereits im Spruchabschnitt römisch vier. 1) des insoweit in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Bescheides mit höchstens 50.000 m3/d im Monatsmittel fixiert - die ihr vom Gesetz eingeräumten Möglichkeiten überschritt, ist darin keine Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführerin zu erblicken. Entgegen der Annahme der beschwerdeführenden Partei enthält nämlich Spruchabschnitt römisch vier. 6) in der Fassung des angefochtenen Bescheides keinen Abspruch über die Jahresproduktion als solche, sondern (allein) einen Abspruch über den sich aus dieser ergebenden Bedarf. Er hält damit zugleich den vorstehend dargestellten und auch von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogenen tatsächlichen Zusammenhang zwischen Jahresproduktion - Bedarf - Maß der Wasserbenutzung normativ fest. Keineswegs steht dieser Abspruch - wie die beschwerdeführende Partei fälschlich meint - einer künftigen Erhöhung der derzeit auf der Grundlage des verfahrensgegenständlichen Projektes mit 100.000 jato lutro Zellstoff angegebenen Jahresproduktion entgegen. Vielmehr wird es in einem solchen Fall - im Sinne der Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift - Aufgabe des beschwerdeführenden Unternehmens sein, im Hinblick auf den Zusammenhang Jahresproduktion - Bedarf - Maß der Wasserbenutzung um wasserrechtliche Bewilligung zur Erhöhung des mit höchstens 50.000 m3/d im Monatsmittel konsentierten Maßes der Wasserbenutzung anzusuchen. Sollte hingegen eine Erhöhung der Jahresproduktion im Rahmen des angeführten Maßes der Wasserbenutzung möglich sein, so erübrigt sich ein derartiger Antrag. Die von der Beschwerdeführerin zu diesem Punkt behauptete Rechtsverletzung liegt sohin nicht vor.
2.1. Unter dem Gesichtspunkt inhaltlicher Rechtswidrigkeit bringt die Beschwerde gegen die zeitliche Beschränkung der wasserrechtlichen Bewilligung, soweit sie sich auf die Einleitung der Abwässer bezieht, im wesentlichen folgendes vor: Als Gegenstand der Bewilligung in der Fassung des angefochtenen Bescheides seien drei Sanierungsstufen zu unterscheiden, und zwar die erste mit der Einleitung der Betriebsabwässer aus der Zellstoffabrik mit den dafür erforderlichen Anlagen laut dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Projekt unter Einhaltung der Auflagen, Fristen und Festlegungen der Spruchabschnitte II. 1) bis 10), III. 1) und 2, IV. 1) bis 4), 6), 7) und IV. 5) erster Satz, die zweite mit der Einleitung der Betriebsabwässer unter Einhaltung der Vorschreibungen wie für die erste Stufe mit den Abweichungen und Ergänzungen gemäß Spruchabschnitt III. 3) bis 5) und IV. 5) zweiter Satz, und schließlich die dritte mit der Einleitung der Betriebsabwässer unter Einhaltung der Vorschreibungen wie für die zweite Stufe mit den Abweichungen und Ergänzungen gemäß Spruchabschnitt III. 6) und IV. 5) dritter Satz; das Projekt für die zweite und die dritte Sanierungsstufe sei bis 31. Dezember 1987 vorzulegen; das einzige Ziel der zweiten Stufe sei die Reduktion der Abwasserfracht an biochemischen Sauerstoffbedarf auf 15 t O2/d im Monatsmittel für die Zellstoffabrik bis 31. Dezember 1989, das der dritten Stufe die weitere Reduktion der Abwasserfracht an biochemischen Sauerstoff auf 16,75 t O2/d im Monatsmittel aus der Papier- und Zellstoffabrik (davon 11,75 t O2/d aus der Zellstoffabrik) bis 31. Dezember 1991. Auf Grund der vorerwähnten Bescheidvorschreibungen ergebe sich eindeutig, daß der Einleitung der Betriebsabwässer aus der Fabrik der Beschwerdeführerin keine wasserrechtlich geschützten Interessen entgegenstünden, wenn der biochemische Sauerstoffbedarf ab 1. Jänner 1990 auf 15 t O2/d und ab 1. Jänner 1992 auf 11,75 t O2/d, jeweils im Monatsmittel, für die Abwässer der Zellstoffabrik reduziert werde. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes entspreche es den wasserrechtlichen und den verfahrensrechtlichen Vorschriften, ein Vorhaben zunächst grundsätzlich zu bewilligen und durch Auflagen zur Ausarbeitung und Vorlage von weiteren Detailprojekten zwecks nachmaliger Bewilligung wasserrechtlich geschützte Interessen sicherzustellen. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 21 Abs. 1 WRG 1950 erfordere eine Bindung der Wasserrechtsbehörde bei Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens an den Sinn des Wasserrechtsgesetzes. Dies gelte nicht nur für die hier unstrittige Frage, ob eine zeitliche Limitierung der wasserrechtlichen Bewilligung ausgesprochen werde, sondern auch - wie vorliegend - dafür, mit welcher Dauer dies geschehe. Im Beschwerdefall hieße dies, daß der grundsätzlichen Bewilligung der Einleitung der Betriebsabwässer aus der Zellstoffabrik in die S auch über den 31. Dezember 1989 hinaus, bei den genannten Absenkungen der Abwasserfracht an biochemischen Sauerstoff, nicht nur keine öffentlichen Interessen (insbesondere durch das WRG 1959 geschützte) entgegenstünden, sondern vielmehr eine solche Bewilligung auf Grund der bei pflichtgemäßer Ermessensübung zu berücksichtigenden betriebs- und volkswirtschaftlichen Interessen für die beantragte Dauer von 20 Jahren geboten sei. Durch die Ablehnung einer grundsätzlichen Bewilligung für die Einleitung der Betriebsabwässer aus der Zellstoffabrik auch für die Zeit über den 1. Jänner 1990 bzw. 1. Jänner 1992 hinaus, und zwar - wie diese hinsichtlich der Errichtung und des Bestandes der Anlagen geschehen sei - bis 31. Dezember 2005 mit den spruchmäßigen Auflagen, Fristen und Festlegungen gemäß den Spruchabschnitten III. 3) bis 6) und IV. 5) zweiter und dritter Satz habe die belangte Behörde das Gesetz verletzt. 2.1. Unter dem Gesichtspunkt inhaltlicher Rechtswidrigkeit bringt die Beschwerde gegen die zeitliche Beschränkung der wasserrechtlichen Bewilligung, soweit sie sich auf die Einleitung der Abwässer bezieht, im wesentlichen folgendes vor: Als Gegenstand der Bewilligung in der Fassung des angefochtenen Bescheides seien drei Sanierungsstufen zu unterscheiden, und zwar die erste mit der Einleitung der Betriebsabwässer aus der Zellstoffabrik mit den dafür erforderlichen Anlagen laut dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Projekt unter Einhaltung der Auflagen, Fristen und Festlegungen der Spruchabschnitte römisch zwei. 1) bis 10), römisch drei. 1) und 2, römisch vier. 1) bis 4), 6), 7) und römisch vier. 5) erster Satz, die zweite mit der Einleitung der Betriebsabwässer unter Einhaltung der Vorschreibungen wie für die erste Stufe mit den Abweichungen und Ergänzungen gemäß Spruchabschnitt römisch drei. 3) bis 5) und römisch vier. 5) zweiter Satz, und schließlich die dritte mit der Einleitung der Betriebsabwässer unter Einhaltung der Vorschreibungen wie für die zweite Stufe mit den Abweichungen und Ergänzungen gemäß Spruchabschnitt römisch drei. 6) und römisch vier. 5) dritter Satz; das Projekt für die zweite und die dritte Sanierungsstufe sei bis 31. Dezember 1987 vorzulegen; das einzige Ziel der zweiten Stufe sei die Reduktion der Abwasserfracht an biochemischen Sauerstoffbedarf auf 15 t O2/d im Monatsmittel für die Zellstoffabrik bis 31. Dezember 1989, das der dritten Stufe die weitere Reduktion der Abwasserfracht an biochemischen Sauerstoff auf 16,75 t O2/d im Monatsmittel aus der Papier- und Zellstoffabrik (davon 11,75 t O2/d aus der Zellstoffabrik) bis 31. Dezember 1991. Auf Grund der vorerwähnten Bescheidvorschreibungen ergebe sich eindeutig, daß der Einleitung der Betriebsabwässer aus der Fabrik der Beschwerdeführerin keine wasserrechtlich geschützten Interessen entgegenstünden, wenn der biochemische Sauerstoffbedarf ab 1. Jänner 1990 auf 15 t O2/d und ab 1. Jänner 1992 auf 11,75 t O2/d, jeweils im Monatsmittel, für die Abwässer der Zellstoffabrik reduziert werde. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes entspreche es den wasserrechtlichen und den verfahrensrechtlichen Vorschriften, ein Vorhaben zunächst grundsätzlich zu bewilligen und durch Auflagen zur Ausarbeitung und Vorlage von weiteren Detailprojekten zwecks nachmaliger Bewilligung wasserrechtlich geschützte Interessen sicherzustellen. Eine verfassungskonforme Auslegung des Paragraph 21, Absatz eins, WRG 1950 erfordere eine Bindung der Wasserrechtsbehörde bei Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens an den Sinn des Wasserrechtsgesetzes. Dies gelte nicht nur für die hier unstrittige Frage, ob eine zeitliche Limitierung der wasserrechtlichen Bewilligung ausgesprochen werde, sondern auch - wie vorliegend - dafür, mit welcher Dauer dies geschehe. Im Beschwerdefall hieße dies, daß der grundsätzlichen Bewilligung der Einleitung der Betriebsabwässer aus der Zellstoffabrik in die S auch über den 31. Dezember 1989 hinaus, bei den genannten Absenkungen der Abwasserfracht an biochemischen Sauerstoff, nicht nur keine öffentlichen Interessen (insbesondere durch das WRG 1959 geschützte) entgegenstünden, sondern vielmehr eine solche Bewilligung auf Grund der bei pflichtgemäßer Ermessensübung zu berücksichtigenden betriebs- und volkswirtschaftlichen Interessen für die beantragte Dauer von 20 Jahren geboten sei. Durch die Ablehnung einer grundsätzlichen Bewilligung für die Einleitung der Betriebsabwässer aus der Zellstoffabrik auch für die Zeit über den 1. Jänner 1990 bzw. 1. Jänner 1992 hinaus, und zwar - wie diese hinsichtlich der Errichtung und des Bestandes der Anlagen geschehen sei - bis 31. Dezember 2005 mit den spruchmäßigen Auflagen, Fristen und Festlegungen gemäß den Spruchabschnitten römisch drei. 3) bis 6) und römisch vier. 5) zweiter und dritter Satz habe die belangte Behörde das Gesetz verletzt.
2.2. Gemäß § 21 Abs. 1 WRG 1959 kann die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers u.a. - hier allein von Relevanz mit Beschränkung auf eine bestimmte Zeitdauer erteilt werden. Der Verwaltungsgerichtshof stimmt mit der beschwerdeführenden Partei darin überein, daß es sich bei der Gebrauchnahme von der durch diese Gesetzesbestimmung der Behörde im Interesse des Gewässerschutzes - dies insbesondere, wie im Beschwerdefall, in Fällen der Bewilligung von Einwirkungen auf Gewässer gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a WRG 1959 - eingeräumten Möglichkeit einer Befristung der Konsensdauer um die Ausübung von Ermessen im Sinne des Art. 130 Abs. 2 B-VG handelt. Damit ein Gesetz insoweit dem Art. 18 Abs. 1 B-VG entspricht, muß ihm zu entnehmen sein, inwieweit der Behörde die Bestimmung ihres Verhaltens selbst überlassen ist und in welchem Sinn sie von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen hat (so die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, so etwa Slg. Nr. 5101, 5234, 6550, 7379), wobei unter dem Sinn des Gesetzes der Sinn der jeweils anzuwendenden Rechtsnorm, also die aus dem betreffenden Gesetz hervorleuchtende Absicht des Gesetzgebers zu verstehen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1950, Slg. Nr. 1573/A). Da nach Art. 130 Abs. 2 B-VG die Behörde dort, wo ihr das Gesetz freies Ermessen einräumt, vom Ermessen nur im Sinne des Gesetzes Gebrauch machen darf, obliegt dem Verwaltungsgerichtshof bei Ermessensbescheiden die Prüfung, ob der Behörde Ermessensfehler unterlaufen sind, aber auch - wie hinsichtlich aller anderen Bescheide -, ob die Behörde die gesetzlich vorgesehenen Verfahrensvorschriften eingehalten hat, insbesondere ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist (zu letzterem vgl. etwa die Erkenntnisse verstärkter Senate vom 4. November 1966, Slg. Nr. 7022/A, und vom 25. März 1980, Slg. Nr. 10.077/A). 2.2. Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, WRG 1959 kann die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers u.a. - hier allein von Relevanz mit Beschränkung auf eine bestimmte Zeitdauer erteilt werden. Der Verwaltungsgerichtshof stimmt mit der beschwerdeführenden Partei darin überein, daß es sich bei der Gebrauchnahme von der durch diese Gesetzesbestimmung der Behörde im Interesse des Gewässerschutzes - dies insbesondere, wie im Beschwerdefall, in Fällen der Bewilligung von Einwirkungen auf Gewässer gemäß Paragraph 32, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Litera a, WRG 1959 - eingeräumten Möglichkeit einer Befristung der Konsensdauer um die Ausübung von Ermessen im Sinne des Artikel 130, Absatz 2, B-VG handelt. Damit ein Gesetz insoweit dem Artikel 18, Absatz eins, B-VG entspricht, muß ihm zu entnehmen sein, inwieweit der Behörde die Bestimmung ihres Verhaltens selbst überlassen ist und in welchem Sinn sie von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen hat (so die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, so etwa Slg. Nr. 5101, 5234, 6550, 7379), wobei unter dem Sinn des Gesetzes der Sinn der jeweils anzuwendenden Rechtsnorm, also die aus dem betreffenden Gesetz hervorleuchtende Absicht des Gesetzgebers zu verstehen ist vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1950, Slg. Nr. 1573/A). Da nach Artikel 130, Absatz 2, B-VG die Behörde dort, wo ihr das Gesetz freies Ermessen einräumt, vom Ermessen nur im Sinne des Gesetzes Gebrauch machen darf, obliegt dem Verwaltungsgerichtshof bei Ermessensbescheiden die Prüfung, ob der Behörde Ermessensfehler unterlaufen sind, aber auch - wie hinsichtlich aller anderen Bescheide -, ob die Behörde die gesetzlich vorgesehenen Verfahrensvorschriften eingehalten hat, insbesondere ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist (zu letzterem vergleiche , etwa die Erkenntnisse verstärkter Senate vom 4. November 1966, Slg. Nr. 7022/A, und vom 25. März 1980, Slg. Nr. 10.077/A).
2.3. In bezug auf den zuletzt genannten Gesichtspunkt wirft die Beschwerde der belangten Behörde vor, ihre Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides, daß die mit dem erstinstanzlichen Bescheid bewilligten Abwassermengen zunächst lediglich bis Ende 1989 tolerierbar seien und ab diesem Zeitpunkt auf Grund der von der Beschwerdeführerin zu ergreifenden weiteren Maßnahmen Verminderungen der Abwasserfrachten zum Tragen kommen müßten, stellten im Hinblick auf den Berufungsantrag der beschwerdeführenden Partei - Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Abwassereinleitung in abgestufter Form bis 31. Dezember 2005 - eine bloße Scheinbegründung dar; überdies seien diese Ausführungen aktenwidrig. Gleichfalls nicht mehr als eine Scheinbegründung sei die Feststellung, daß die Beschwerdeführerin sich in der Verhandlung am 22. Dezember 1982 nicht in der Lage gesehen habe bekanntzugeben, welcher Art die über das nunmehrige Projekt hinausgehenden Maßnahmen zur Verringerung der Abwasserfrachten sein würden. Die belangte Behörde habe zwar in teilweiser Stattgebung der Berufung durch die Erteilung eines Konsenses für die Errichtung und den Bestand der Anlagen auf die Dauer bis 31. Dezember 2005 den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten betriebs- und volkswirtschaftlichen Interessen - wenngleich unzureichend - Rechnung getragen, jedoch eine gesetzmäßige Begründung dafür unterlassen, welche öffentlichen Interessen sie einer derartigen Konsensdauer auch für die Einleitung der Betriebsabwässer aus der Zellstoffabrik im Hinblick auf die Spruchabschnitte III. 3) bis 6) und IV. 5) zweiter und dritter Satz als den von ihr als beachtenswert erkannten betriebs- und volkswirtschaftlichen Interessen entgegenstehend betrachte. Es fehle sohin an einer nachvollziehbaren Begründung dafür, auf welche Weise die belangte Behörde bei der Beschränkung der Bewilligung zur Benutzung des Vorfluters für die Zeit bis 31. Dezember 1989 von dem ihr gemäß § 21 WRG 1959 eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht habe. 2.3. In bezug auf den zuletzt genannten Gesichtspunkt wirft die Beschwerde der belangten Behörde vor, ihre Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides, daß die mit dem erstinstanzlichen Bescheid bewilligten Abwassermengen zunächst lediglich bis Ende 1989 tolerierbar seien und ab diesem Zeitpunkt auf Grund der von der Beschwerdeführerin zu ergreifenden weiteren Maßnahmen Verminderungen der Abwasserfrachten zum Tragen kommen müßten, stellten im Hinblick auf den Berufungsantrag der beschwerdeführenden Partei - Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Abwassereinleitung in abgestufter Form bis 31. Dezember 2005 - eine bloße Scheinbegründung dar; überdies seien diese Ausführungen aktenwidrig. Gleichfalls nicht mehr als eine Scheinbegründung sei die Feststellung, daß die Beschwerdeführerin sich in der Verhandlung am 22. Dezember 1982 nicht in der Lage gesehen habe bekanntzugeben, welcher Art die über das nunmehrige Projekt hinausgehenden Maßnahmen zur Verringerung der Abwasserfrachten sein würden. Die belangte Behörde habe zwar in teilweiser Stattgebung der Berufung durch die Erteilung eines Konsenses für die Errichtung und den Bestand der Anlagen auf die Dauer bis 31. Dezember 2005 den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten betriebs- und volkswirtschaftlichen Interessen - wenngleich unzureichend - Rechnung getragen, jedoch eine gesetzmäßige Begründung dafür unterlassen, welche öffentlichen Interessen sie einer derartigen Konsensdauer auch für die Einleitung der Betriebsabwässer aus der Zellstoffabrik im Hinblick auf die Spruchabschnitte römisch drei. 3) bis 6) und römisch vier. 5) zweiter und dritter Satz als den von ihr als beachtenswert erkannten betriebs- und volkswirtschaftlichen Interessen entgegenstehend betrachte. Es fehle sohin an einer nachvollziehbaren Begründung dafür, auf welche Weise die belangte Behörde bei der Beschränkung der Bewilligung zur Benutzung des Vorfluters für die Zeit bis 31. Dezember 1989 von dem ihr gemäß Paragraph 21, WRG 1959 eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht habe.
2.4. Der Verwaltungsgerichtshof vermag diesem Beschwerdevorbringen nicht zu folgen.
Der Gesetzgeber hat in den §§ 12 Abs. 1, 105 und 111 Abs. 1 WRG 1959 - diese Bestimmungen wurden im Beschwerdefall von den Wasserrechtsbehörden spruchgemäß herangezogen - den für die zeitliche Beschränkung einer wasserrechtlichen Bewilligung maßgeblichen Sinn des Gesetzes in einer Form zum Ausdruck gebracht, die dem Gerichtshof im Einzelfall eine verläßliche Beurteilung ermöglicht, ob vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde.Der Gesetzgeber hat in den Paragraphen 12, Absatz eins, 105 und 111 Absatz eins, WRG 1959 - diese Bestimmungen wurden im Beschwerdefall von den Wasserrechtsbehörden spruchgemäß herangezogen - den für die zeitliche Beschränkung einer wasserrechtlichen Bewilligung maßgeblichen Sinn des Gesetzes in einer Form zum Ausdruck gebracht, die dem Gerichtshof im Einzelfall eine verläßliche Beurteilung ermöglicht, ob vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde.
Gemäß § 12 Abs. 1 WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, daß öffentliche Interessen (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Zufolge des § 105 leg. cit. kann im öffentlichen Interesse ein Unternehmen insbesondere dann als zulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Bedingungen bewilligt werden, wenn (lit. e) die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt würde. Gemäß § 111 Abs. 1 leg. cit. hat die Wasserrechtsbehörde nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen, wenn das Ansuchen nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Unternehmens und die von ihm zu erfüllenden Bedingungen zu erkennen (erster Satz).Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, daß öffentliche Interessen (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Zufolge des Paragraph 105, leg. cit. kann im öffentlichen Interesse ein Unternehmen insbesondere dann als zulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Bedingungen bewilligt werden, wenn (Litera e,) die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt würde. Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, leg. cit. hat die Wasserrechtsbehörde nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen, wenn das Ansuchen nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Unternehmens und die von ihm zu erfüllenden Bedingungen zu erkennen (erster Satz).
Aus dem Zusammenhalt dieser Vorschriften ergibt sich, daß der Bewilligungsvorgang eine Abstimmung der Interessen des Bewilligungswerbers mit entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen darstellt. (Private Interessen, d.h. "bestehende Rechte" Dritter, die der Bewilligung entgegenstünden, sind im Beschwerdefall unbestrittenermaßen nicht im Spiel; dieser Aspekt scheidet daher aus der weiteren Betrachtung aus.) Im vorliegenden Fall haben die Wasserrechtsbehörden beider Rechtsstufen das Ansuchen der Beschwerdeführerin nicht von vornherein aus öffentlichen Rücksichten als unzulässig abgewiesen, weil ihrer Auffassung nach dem Interessenwiderstreit durch entsprechende "Bedingungen" (Vorschreibungen) ausreichend Rechnung getragen werden konnte. Sie haben vielmehr - insoweit durchaus im Sinne der in der Beschwerde vorgetragenen Gedankengänge - das Vorhaben der Beschwerdeführerin grundsätzlich bewilligt (vgl. den in Rechtskraft erwachsenen Spruchabschnitt I. des erstinstanzlichen Bescheides) und gleichzeitig im Wege der Vorschreibungen in den Spruchabschnitten III. 3) bis 6) und V. deutlich gemacht, daß sie zum Schutz öffentlicher Interessen die Vorlage von Detailprojekten für zwei weitere Sanierungsstufen der Abwassereinleitung für erforderlich erachteten und daß diese Projektsergänzungen einer gesonderten wasserrechtlichen Bewilligung bedürften. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß die von der belangten Behörde für diesen Abspruch gegebene Begründung lediglich eine Scheinbegründung wäre oder mit dem Akteninhalt nicht in Einklang stünde. Wenn die belangte Behörde zunächst festhielt, daß die durch die Erstinstanz bewilligten Abwassermengen und -frachten "im zunächst eingeräumten Umfang" (und nicht wie die Beschwerde ausführt: "zunächst") lediglich bis Ende 1989 tolerierbar seien, so entspricht dies exakt den Spruchabschnitten III. 5) und IV. 5) erster Satz, weshalb von einer Aktenwidrigkeit keine Rede sein kann. Wenn sie des weiteren ausführte, daß ab dem genannten Zeitpunkt "im Interesse der Erreichung tragbarer Gewässergüteverhältnisse in der S auf Grund von bis dahin vom berufungswerbenden Unternehmen ergriffenen weiteren Maßnahmen für die Verbesserung der Abwasserverhältnisse Verminderungen der Abwasserfrachten zum Tragen kommen (müßten)", so wurde damit klar erkennbar und in einer für den Gerichtshof kontrollierbaren Weise dargetan, daß und welche nach dem WRG 1959 relevanten öffentlichen Interessen (vgl. § 105 lit. e) die im vorliegenden Fall in Betracht kommenden Interessen der Beschwerdeführerin überwiegen und damit eine Befristung des Konsenses zur Einleitung der Betriebsabwässer aus der Zellstoffabrik der Beschwerdeführerin in die S mit den in Spruchabschnitt IV. 1) bis 4), 5) erster Satz und 6) angegebenen, für das Maß und die Art der Wasserbenutzung maßgebenden Grenzwerten bis 31. Dezember 1989 gebieten. Wenn die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides schließlich dem Umstand rechtliche Bedeutung beimaß, daß sich die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 22. Dezember 1982 nicht in der Lage gesehen habe, die über das nunmehrige Projekt hinausgehenden künftigen Sanierungsmaßnahmen bekanntzugeben, so liegt darin ein durchaus taugliches Begründungselement in bezug auf das von der belangten Behörde festgelegte Ausmaß der zeitlichen Beschränkung (Ende 1989) des vorbezeichneten Konsenses bzw. in bezug auf die Abweisung des in der Berufung gestellten Antrages der Beschwerdeführerin, ihr die wasserrechtliche Bewilligung zur Abwassereinleitung entsprechend den Grenzwerten des Spruchabschnittes IV. 5) zweiter und dritter Satz abgestuft bis 31. Dezember 2005 zu erteilen.Aus dem Zusammenhalt dieser Vorschriften ergibt sich, daß der Bewilligungsvorgang eine Abstimmung der Interessen des Bewilligungswerbers mit entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen darstellt. (Private Interessen, d.h. "bestehende Rechte" Dritter, die der Bewilligung entgegenstünden, sind im Beschwerdefall unbestrittenermaßen nicht im Spiel; dieser Aspekt scheidet daher aus der weiteren Betrachtung aus.) Im vorliegenden Fall haben die Wasserrechtsbehörden beider Rechtsstufen das Ansuchen der Beschwerdeführerin nicht von vornherein aus öffentlichen Rücksichten als unzulässig abgewiesen, weil ihrer Auffassung nach dem Interessenwiderstreit durch entsprechende "Bedingungen" (Vorschreibungen) ausreichend Rechnung getragen werden konnte. Sie haben vielmehr - insoweit durchaus im Sinne der in der Beschwerde vorgetragenen Gedankengänge - das Vorhaben der Beschwerdeführerin grundsätzlich bewilligt vergleiche , den in Rechtskraft erwachsenen Spruchabschnitt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides) und gleichzeitig im Wege der Vorschreibungen in den Spruchabschnitten römisch drei. 3) bis 6) und römisch fünf. deutlich gemacht, daß sie zum Schutz öffentlicher Interessen die Vorlage von Detailprojekten für zwei weitere Sanierungsstufen der Abwassereinleitung für erforderlich erachteten und daß diese Projektsergänzungen einer gesonderten wasserrechtlichen Bewilligung bedürften. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß die von der belangten Behörde für diesen Abspruch gegebene Begründung lediglich eine Scheinbegründung wäre oder mit dem Akteninhalt nicht in Einklang stünde. Wenn die belangte Behörde zunächst festhielt, daß die durch die Erstinstanz bewilligten Abwassermengen und -frachten "im zunächst eingeräumten Umfang" (und nicht wie die Beschwerde ausführt: "zunächst") lediglich bis Ende 1989 tolerierbar seien, so entspricht dies exakt den Spruchabschnitten römisch drei. 5) und römisch vier. 5) erster Satz, weshalb von einer Aktenwidrigkeit keine Rede sein kann. Wenn sie des weiteren ausführte, daß ab dem genannten Zeitpunkt "im Interesse der Erreichung tragbarer Gewässergüteverhältnisse in der S auf Grund von bis dahin vom berufungswerbenden Unternehmen ergriffenen weiteren Maßnahmen für die Verbesserung der Abwasserverhältnisse Verminderungen der Abwasserfrachten zum Tragen kommen (müßten)", so wurde damit klar erkennbar und in einer für den Gerichtshof kontrollierbaren Weise dargetan, daß und welche nach dem WRG 1959 relevanten öffentlichen Interessen vergleiche , Paragraph 105, Litera e,) die im vorliegenden Fall in Betracht kommenden Interessen der Beschwerdeführerin überwiegen und damit eine Befristung des Konsenses zur Einleitung der Betriebsabwässer aus der Zellstoffabrik der Beschwerdeführerin in die S mit den in Spruchabschnitt römisch vier. 1) bis 4), 5) erster Satz und 6) angegebenen, für das Maß und die Art der Wasserbenutzung maßgebenden Grenzwerten bis 31. Dezember 1989 gebieten. Wenn die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides schließlich dem Umstand rechtliche Bedeutung beimaß, daß sich die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 22. Dezember 1982 nicht in der Lage gesehen habe, die über das nunmehrige Projekt hinausgehenden künftigen Sanierungsmaßnahmen bekanntzugeben, so liegt darin ein durchaus taugliches Begründungselement in bezug auf das von der belangten Behörde festgelegte Ausmaß der zeitlichen Beschränkung (Ende 1989) des vorbezeichneten Konsenses bzw. in bezug auf die Abweisung des in der Berufung gestellten Antrages der Beschwerdeführerin, ihr die wasserrechtliche Bewilligung zur Abwassereinleitung entsprechend den Grenzwerten des Spruchabschnittes römisch vier. 5) zweiter und dritter Satz abgestuft bis 31. Dezember 2005 zu erteilen.
Zusammenfassend ist der Gerichtshof der Auffassung, daß die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides in einer den §§ 60, 67 AVG 1950 genügenden Weise die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufgezeigt hat, als dies für die Rechtsverfolgung durch die beschwerdeführende Partei und für die nachprüfende Kontrolle des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.Zusammenfassend ist der Gerichtshof der Auffassung, daß die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides in einer den Paragraphen 60, 67, AVG 1950 genügenden Weise die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufgezeigt hat, als dies für die Rechtsverfolgung durch die beschwerdeführende Partei und für die nachprüfende Kontrolle des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.
2.5. Was aber die Frage der Übereinstimmung der bekämpften Entscheidung - insoweit sie die zeitliche Beschränkung des Konsenses zur Abwassereinleitung auf der Grundlage des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Projektes bis 31. Dezember 1989 unter gleichzeitiger Abweisung des darüberhinausgehenden Antrages der Berufung auf Erteilung des Konsenses für die zweite und dritte Stufe der Sanierung (abgestuft) bis Ende des Jahres 2005 zum Gegenstand hat - mit dem Sinn des Gesetzes anlangt, so ist diese Entscheidung frei von Ermessensfehlern. Es kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie zur Absicherung des öffentlichen Interesses der möglichst weitgehenden Zurückdrängung schädlicher Einflüsse auf die Beschaffenheit der S von einer Bewilligung zur Ableitung von Betriebsabwässern entsprechend erst zu unterbreitenden Detailprojekten so lange absieht, bis die Beschwerdeführerin die - von ihr im übrigen voll akzeptierte - Projektsergänzung vorgenommen und dieser entsprechende Maßnahmen auch gesetzt hat. Erst dann nämlich wird die Wasserrechtsbehörde in die Lage versetzt sein, zu beurteilen, ob der Gefahr einer weiteren Verschmutzung dieses Gewässers durch die von der Beschwerdeführerin verwirklichten ergänzenden Anlagen und Maßnahmen wirksam begegnet werden kann. Da laut der - von der Beschwerdeführerin gleichfalls akzeptierten - Vorschreibung gemäß Spruchabschnitt III. 5) das Ziel der zweiten Sanierungsstufe bis 31. Dezember 1989 zu verwirklichen sein wird, somit auch die zur Erreichung desselben erforderlichen Anlagen und Maßnahmen bis zu diesem Zeitpunkt errichtet bzw. gesetzt sein müssen, erscheint es dem Verwaltungsgerichtshof durchaus als im Sinne des Gesetzes gelegen, wenn die belangte Behörde gerade diesen Zeitpunkt als für die Befristung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Einbringung der Betriebsabwässer maßgebend angesehen hat. Die belangte Behörde ist sohin mit ihrer Ermessensübung dem Sinn des Gesetzes - grundgelegt in den §§ 12 Abs. 1, 105 lit. e und 111 Abs. 1 WRG 1959 - gerecht geworden. Es liegt demnach auch die von der beschwerdeführenden Partei behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (vgl. oben II. 2.1.) nicht vor. 2.5. Was aber die Frage der Übereinstimmung der bekämpften Entscheidung - insoweit sie die zeitliche Beschränkung des Konsenses zur Abwassereinleitung auf der Grundlage des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Projektes bis 31. Dezember 1989 unter gleichzeitiger Abweisung des darüberhinausgehenden Antrages der Berufung auf Erteilung des Konsenses für die zweite und dritte Stufe der Sanierung (abgestuft) bis Ende des Jahres 2005 zum Gegenstand hat - mit dem Sinn des Gesetzes anlangt, so ist diese Entscheidung frei von Ermessensfehlern. Es kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie zur Absicherung des öffentlichen Interesses der möglichst weitgehenden Zurückdrängung schädlicher Einflüsse auf die Beschaffenheit der S von einer Bewilligung zur Ableitung von Betriebsabwässern entsprechend erst zu unterbreitenden Detailprojekten so lange absieht, bis die Beschwerdeführerin die - von ihr im übrigen voll akzeptierte - Projektsergänzung vorgenommen und dieser entsprechende Maßnahmen auch gesetzt hat. Erst dann nämlich wird die Wasserrechtsbehörde in die Lage versetzt sein, zu beurteilen, ob der Gefahr einer weiteren Verschmutzung dieses Gewässers durch die von der Beschwerdeführerin verwirklichten ergänzenden Anlagen und Maßnahmen wirksam begegnet werden kann. Da laut der - von der Beschwerdeführerin gleichfalls akzeptierten - Vorschreibung gemäß Spruchabschnitt römisch drei. 5) das Ziel der zweiten Sanierungsstufe bis 31. Dezember 1989 zu verwirklichen sein wird, somit auch die zur Erreichung desselben erforderlichen Anlagen und Maßnahmen bis zu diesem Zeitpunkt errichtet bzw. gesetzt sein müssen, erscheint es dem Verwaltungsgerichtshof durchaus als im Sinne des Gesetzes gelegen, wenn die belangte Behörde gerade diesen Zeitpunkt als für die Befristung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Einbringung der Betriebsabwässer maßgebend angesehen hat. Die belangte Behörde ist sohin mit ihrer Ermessensübung dem Sinn des Gesetzes - grundgelegt in den Paragraphen 12, Absatz eins, 105, Litera e und 111 Absatz eins, WRG 1959 - gerecht geworden. Es liegt demnach auch die von der beschwerdeführenden Partei behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vergleiche , oben römisch zwei. 2.1.) nicht vor.
2.6. An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die belangte Behörde mit ihrer Neufassung des Spruchabschnittes VII. durch mangelnde Differenzierung einen von der Beschwerdeführerin - worauf diese zu Recht hinweist - nicht gestellten Antrag als unbegründet abgewiesen hat. Der in der Berufung gestellte Antrag auf Erteilung des Konsenses zur Einleitung von Betriebsabwässern mit der zeitlichen Beschränkung bis 31. Dezember 2005 bezog sich unter Berücksichtigung des gesamten Inhaltes der Berufungsschrift ohne Zweifel auf eine für die zweite und die dritte Sanierungsstufe abgestuft zu erteilende Bewilligung (zweite Stufe: 1. Jänner 1990 bis 31. Dezember 1991; dritte Stufe: 1. Jänner 1992 bis 31. Dezember 2005). Eine Bewilligung für die erste Sanierungsstufe über den 31. Dezember 1989 hinaus wurde mithin von der Beschwerdeführerin in der Berufung nicht begehrt; damit blieb im Ergebnis die von der Erstinstanz für die erste Stufe ausgesprochene Konsensdauer bis Ende 1989 unbekämpft. Im Hinblick darauf stellt sich die Abweisung des angeblichen Antrages, den Konsens auch für die erste Sanierungsstufe mit 20 Jahren, also bis Ende des Jahres 2005, zu bemessen, als mit dem Gesetz nicht zu vereinbarender, gleichwohl subjektive Rechte der Beschwerdeführerin nicht verletzender Abspruch dar. 2.6. An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die belangte Behörde mit ihrer Neufassung des Spruchabschnittes römisch sieben. durch mangelnde Differenzierung einen von der Beschwerdeführerin - worauf diese zu Recht hinweist - nicht gestellten Antrag als unbegründet abgewiesen hat. Der in der Berufung gestellte Antrag auf Erteilung des Konsenses zur Einleitung von Betriebsabwässern mit der zeitlichen Beschränkung bis 31. Dezember 2005 bezog sich unter Berücksichtigung des gesamten Inhaltes der Berufungsschrift ohne Zweifel auf eine für die zweite und die dritte Sanierungsstufe abgestuft zu erteilende Bewilligung (zweite Stufe: 1. Jänner 1990 bis 31. Dezember 1991; dritte Stufe: 1. Jänner 1992 bis 31. Dezember 2005). Eine Bewilligung für die erste Sanierungsstufe über den 31. Dezember 1989 hinaus wurde mithin von der Beschwerdeführerin in der Berufung nicht begehrt; damit blieb im Ergebnis die von der Erstinstanz für die erste Stufe ausgesprochene Konsensdauer bis Ende 1989 unbekämpft. Im Hinblick darauf stellt sich die Abweisung des angeblichen Antrages, den Konsens auch für die erste Sanierungsstufe mit 20 Jahren, also bis Ende des Jahres 2005, zu bemessen, als mit dem Gesetz nicht zu vereinbarender, gleichwohl subjektive Rechte der Beschwerdeführerin nicht verletzender Abspruch dar.
3. Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde nach jeder Richtung als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. 3. Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde nach jeder Richtung als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. 4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 und Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243.
Wien, am 22. Oktober 1985
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1983070132.X00Im RIS seit
01.10.2004Zuletzt aktualisiert am
24.05.2013