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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §76 Abs2;Rechtssatz
Der Halter eines Zivilluftfahrfahrzeuges ist nicht zur Stellung eines Antrages auf Durchführung einer Nachprüfung nach (§ 40 ZLLV 1983) verpflichtet. Wird eine solche Nachprüfung von Amts wegen angeordnet, so können dem Halter für diese Amtshandlung gem §§ 76 Abs 2, 77 Abs 1 AVG keine Kommissionsgebühren auferlegt werden.Der Halter eines Zivilluftfahrfahrzeuges ist nicht zur Stellung eines Antrages auf Durchführung einer Nachprüfung nach (Paragraph 40, ZLLV 1983) verpflichtet. Wird eine solche Nachprüfung von Amts wegen angeordnet, so können dem Halter für diese Amtshandlung gem Paragraphen 76, Absatz 2, 77, Absatz eins, AVG keine Kommissionsgebühren auferlegt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985030115.X01Im RIS seit
22.04.2005Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017