RS Vwgh 1985/10/23 85/03/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1985
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs3;
VwGG §61;
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/07/0156 B 10. November 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Die Beschwerdefrist nach § 26 Abs 3 VwGG 1965 kann nur dadurch gewahrt werden, daß innerhalb dieser Frist eine anwaltlich gefertigte Beschwerde eingebracht wird. Weder dadurch, daß innerhalb dieser Frist ein weiterer Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt wurde, noch dadurch, daß der VwGH nach Ablauf der Frist nach § 26 Abs 3 VwGG 1965 über diesen neuerlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Abweisung entschieden hat, kann das ungenützte Verstreichen dieser Frist ungeschehen gemacht werden, wenn innerhalb dieser eine Behebung der der Beschwerde anhaftenden Formgebrechen nicht erfolgt ist. (Hinweis auf B vom 19.11.1969, 1679/69)Die Beschwerdefrist nach Paragraph 26, Absatz 3, VwGG 1965 kann nur dadurch gewahrt werden, daß innerhalb dieser Frist eine anwaltlich gefertigte Beschwerde eingebracht wird. Weder dadurch, daß innerhalb dieser Frist ein weiterer Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt wurde, noch dadurch, daß der VwGH nach Ablauf der Frist nach Paragraph 26, Absatz 3, VwGG 1965 über diesen neuerlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Abweisung entschieden hat, kann das ungenützte Verstreichen dieser Frist ungeschehen gemacht werden, wenn innerhalb dieser eine Behebung der der Beschwerde anhaftenden Formgebrechen nicht erfolgt ist. (Hinweis auf B vom 19.11.1969, 1679/69)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985030023.X02

Im RIS seit

06.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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