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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/07/0156 B 10. November 1981 RS 1Stammrechtssatz
Die Beschwerdefrist nach § 26 Abs 3 VwGG 1965 kann nur dadurch gewahrt werden, daß innerhalb dieser Frist eine anwaltlich gefertigte Beschwerde eingebracht wird. Weder dadurch, daß innerhalb dieser Frist ein weiterer Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt wurde, noch dadurch, daß der VwGH nach Ablauf der Frist nach § 26 Abs 3 VwGG 1965 über diesen neuerlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Abweisung entschieden hat, kann das ungenützte Verstreichen dieser Frist ungeschehen gemacht werden, wenn innerhalb dieser eine Behebung der der Beschwerde anhaftenden Formgebrechen nicht erfolgt ist. (Hinweis auf B vom 19.11.1969, 1679/69)Die Beschwerdefrist nach Paragraph 26, Absatz 3, VwGG 1965 kann nur dadurch gewahrt werden, daß innerhalb dieser Frist eine anwaltlich gefertigte Beschwerde eingebracht wird. Weder dadurch, daß innerhalb dieser Frist ein weiterer Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt wurde, noch dadurch, daß der VwGH nach Ablauf der Frist nach Paragraph 26, Absatz 3, VwGG 1965 über diesen neuerlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Abweisung entschieden hat, kann das ungenützte Verstreichen dieser Frist ungeschehen gemacht werden, wenn innerhalb dieser eine Behebung der der Beschwerde anhaftenden Formgebrechen nicht erfolgt ist. (Hinweis auf B vom 19.11.1969, 1679/69)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985030023.X02Im RIS seit
06.02.2008Zuletzt aktualisiert am
28.08.2009