RS Vwgh 1985/10/23 85/03/0023

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Veröffentlicht am 23.10.1985
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs3;
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0570/73 B 15. Juni 1973 VwSlg 8432 A/1973 RS 1

Stammrechtssatz

Wurde dem Bf ein Auftrag zur Behebung von Mängeln der Beschwerde erteilt, vom Bfr jedoch innerhalb dieser Frist ein Antrag auf Beistellung eines Armenvertreters gestellt und dieser Antrag mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen für die Bewilligung des Armenrechtes seien nicht gegeben, so beginnt die Frist zur Behebung der Mängel der Beschwerde in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 26 Abs 3 zweiter Satz VwGG 1965 mit der Zustellung des die Bewilligung des Armenrechtes abweisenden Beschlusses an den Bfr neu zu laufen.Wurde dem Bf ein Auftrag zur Behebung von Mängeln der Beschwerde erteilt, vom Bfr jedoch innerhalb dieser Frist ein Antrag auf Beistellung eines Armenvertreters gestellt und dieser Antrag mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen für die Bewilligung des Armenrechtes seien nicht gegeben, so beginnt die Frist zur Behebung der Mängel der Beschwerde in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 3, zweiter Satz VwGG 1965 mit der Zustellung des die Bewilligung des Armenrechtes abweisenden Beschlusses an den Bfr neu zu laufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985030023.X01

Im RIS seit

06.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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