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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs3;Rechtssatz
Erhebt ein Bestrafter erst im Stadium des Strafvollzuges gleichzeitig mit einem Wiedereinsetzungsantrag einen Einspruch gegen eine vermeintliche Strafverfügung, obwohl tatsächlich gegen ihn ein Straferkenntnis durch Hinterlegung zugestellt und erlassen worden ist, so ist dieses Rechtsmittel mangels eines begründeten Berufungsantrages wirkungslos. Der Bestrafte hatte zwar anlässlich des Strafvollzuges durch telefonische Rückfrage bei der Behörde von der Existenz einer Strafverfügung Kenntnis erlangt, hätte aber bei Zweifel an der Rechtsnatur der gegen ihn gesetzten Verfolgungshandlung, diese durch Akteneinsicht klären müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985020188.X01Im RIS seit
30.03.2005Zuletzt aktualisiert am
26.07.2010