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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §4 Abs1 lita;Rechtssatz
Die Anhaltepflicht gem § 4 Abs 1 lit a StVO und die Meldepflicht gem § 4 Abs 5 StVO haben nicht nur zur Voraussetzung, dass es zu einem Verkehrsunfall gekommen ist und dass das Verhalten des Bfrs am Unfallort damit in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist, sondern auch das Wissen um einen solchen Unfall, wobei aber nicht unbedingt das positive Wissen vom Verkehrsunfall und vom ursächlichen Zusammenhang erforderlich ist, sondern es genügt, wenn die betreffende Person bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätte erkennen können (Hinweis E 23.5.1985, 85/02/0129).Die Anhaltepflicht gem Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO und die Meldepflicht gem Paragraph 4, Absatz 5, StVO haben nicht nur zur Voraussetzung, dass es zu einem Verkehrsunfall gekommen ist und dass das Verhalten des Bfrs am Unfallort damit in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist, sondern auch das Wissen um einen solchen Unfall, wobei aber nicht unbedingt das positive Wissen vom Verkehrsunfall und vom ursächlichen Zusammenhang erforderlich ist, sondern es genügt, wenn die betreffende Person bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätte erkennen können (Hinweis E 23.5.1985, 85/02/0129).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985020031.X01Im RIS seit
07.03.2005