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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art20;Rechtssatz
Es besteht kein Anspruch des Betroffenen, aus die von der Bundespolizeidirektion Wien geführten, internen Zwecken dienenden sogenannte "Geisteskrankenevidenz" gestrichen zu werden, wenn es zuvor gesetzmäßig im Sinne des § 49 Abs 1 KrankenanstaltenG zu einer Einweisung in eine Krankenanstalt für Geisteskrankheiten gekommen ist.Es besteht kein Anspruch des Betroffenen, aus die von der Bundespolizeidirektion Wien geführten, internen Zwecken dienenden sogenannte "Geisteskrankenevidenz" gestrichen zu werden, wenn es zuvor gesetzmäßig im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, KrankenanstaltenG zu einer Einweisung in eine Krankenanstalt für Geisteskrankheiten gekommen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1983010001.X01Im RIS seit
11.07.2001