Index
L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §797;Rechtssatz
Mit der Einantwortung tritt die Universalsukzession (Gesamtrechtsnachfolge) des Erben nach dem Erblasser ein. Die Einantwortung bewirkt den Rechtsübergang eo ipso, sodaß es keiner Übertragungsakte bedarf. Dies gilt jedenfalls mangels ausdrücklicher entgegengesetzter Regelung auch im Anwendungsbereich des Slbg AnliegerleistungsG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1982170065.X01Im RIS seit
23.10.1985Zuletzt aktualisiert am
28.07.2015