RS Vwgh 1985/10/23 82/17/0065

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Veröffentlicht am 23.10.1985
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L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Rechtssatz

Mit der Einantwortung tritt die Universalsukzession (Gesamtrechtsnachfolge) des Erben nach dem Erblasser ein. Die Einantwortung bewirkt den Rechtsübergang eo ipso, sodaß es keiner Übertragungsakte bedarf. Dies gilt jedenfalls mangels ausdrücklicher entgegengesetzter Regelung auch im Anwendungsbereich des Slbg AnliegerleistungsG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1982170065.X01

Im RIS seit

23.10.1985

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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