RS Vwgh 2007/9/26 2006/21/0322

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Veröffentlicht am 26.09.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/04 Grenzverkehr

Norm

FrPolG 2005 §20 Abs1;
FrPolG 2005 §21 Abs1;
SDÜ 1990 Art15;
SDÜ 1990 Art5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;

Rechtssatz

Weder das SDÜ 1990 noch das FrPolG 2005 räumt österreichischen Staatsangehörigen, die ein Visum iSd § 20 Abs. 1 FrPolG 2005 (insbesondere zur Einreise in das österreichische Bundesgebiet) nicht benötigen, Parteistellung im Verwaltungsverfahren über den Antrag einer dritten Person - und zwar auch des Ehegatten - auf Erteilung eines derartigen Visums ein.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006210322.X01

Im RIS seit

03.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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