Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §502 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1536/58 E 8. November 1961 VwSlg 5658 A/1961 RS 3Stammrechtssatz
Angesichts der engen Bindung von Ehegatten kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß auch ein sozialversicherungsrechtlicher Nachteil, den der Versicherte wegen der Abstammung seines Ehegatten erleidet, oder eine Auswanderung des Versicherten aus diesem Grund den Begünstigungstatbestand bildet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984080158.X02Im RIS seit
14.09.2004Zuletzt aktualisiert am
21.02.2011