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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §500;Rechtssatz
Unter den im § 500 ASVG genannten politischen Gründen, aus denen ein Begünstigungswerber ausgewandert ist, kann nicht schon eine politische Überzeugung oder allein die Mitgliedschaft zu einer bestimmten politischen Partei verstanden werden, sondern eine konkrete politische Verfolgung oder die begründete Gefahr einer solchen. (Hinweis auf E vom 3.10.1980, 3451/78)Unter den im Paragraph 500, ASVG genannten politischen Gründen, aus denen ein Begünstigungswerber ausgewandert ist, kann nicht schon eine politische Überzeugung oder allein die Mitgliedschaft zu einer bestimmten politischen Partei verstanden werden, sondern eine konkrete politische Verfolgung oder die begründete Gefahr einer solchen. (Hinweis auf E vom 3.10.1980, 3451/78)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984080030.X02Im RIS seit
15.11.2004Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008