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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §500;Rechtssatz
Ein Verbot im Jahre 1933, eine Hochschule zu betreten, ist kein Begünstigungstatbestand nach § 500 ASVG, weil dieses Hausverbot als solches nur eine Behinderung des Studiums war. Unabhängig von den dafür besonderen Motiven und Zielen fand dadurch vor dem Hintergrund der gesamten Politik der damaligen Zeit keine Verfolgung aus rassischen oder politischen Gründen statt.Ein Verbot im Jahre 1933, eine Hochschule zu betreten, ist kein Begünstigungstatbestand nach Paragraph 500, ASVG, weil dieses Hausverbot als solches nur eine Behinderung des Studiums war. Unabhängig von den dafür besonderen Motiven und Zielen fand dadurch vor dem Hintergrund der gesamten Politik der damaligen Zeit keine Verfolgung aus rassischen oder politischen Gründen statt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984080030.X01Im RIS seit
15.11.2004Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008