RS Vwgh 1985/10/24 84/08/0030

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Veröffentlicht am 24.10.1985
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §500;
  1. ASVG § 500 heute
  2. ASVG § 500 gültig ab 01.01.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 684/1978

Rechtssatz

Ein Verbot im Jahre 1933, eine Hochschule zu betreten, ist kein Begünstigungstatbestand nach § 500 ASVG, weil dieses Hausverbot als solches nur eine Behinderung des Studiums war. Unabhängig von den dafür besonderen Motiven und Zielen fand dadurch vor dem Hintergrund der gesamten Politik der damaligen Zeit keine Verfolgung aus rassischen oder politischen Gründen statt.Ein Verbot im Jahre 1933, eine Hochschule zu betreten, ist kein Begünstigungstatbestand nach Paragraph 500, ASVG, weil dieses Hausverbot als solches nur eine Behinderung des Studiums war. Unabhängig von den dafür besonderen Motiven und Zielen fand dadurch vor dem Hintergrund der gesamten Politik der damaligen Zeit keine Verfolgung aus rassischen oder politischen Gründen statt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984080030.X01

Im RIS seit

15.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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