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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hat der Vorstellungswerber ein mit Beschwerde nach Art 131 B-VG durchsetzbares subjektives Recht auf Beachtung der bindenden Wirkung der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde, die in einem aufhebenden Vorstellungsbescheid ausgedrückt ist und den aufhebenden Spruch trägt. Die Vorstellungsbehörde ist daher nicht berechtigt, sich - bei unverändert gebliebenem Sachverhalt - über ihre in einem früheren Vorstellungsbescheid in derselben Verwaltungssache geäußerten Rechtsansicht hinwegzusetzen. Die Verbindlichkeit der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde erstreckt sich in solchen Fällen auch auf jene in der Begründung des Vorstellungsbescheides enthaltenen Ausführungen, welche mit der objektiven Rechtslage nicht im Einklang stehen. Sie bezieht sich ferner sowohl auf Fragen des materiellen Rechtes als auch auf solche des Verfahrensrechtes (Hinweis E 1.3.1976, 1315/75). In diesem Umfang erstreckt sich die Bindung auf alle beteiligten Parteien und Behörden einschließlich der Aufsichtsbehörde selbst. Wird der betreffende Bescheid nicht mittels Beschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts bekämpft, so binden die den aufhebenden Spruch tragenden Rechtsmeinungen auch den VwGH (Hinweis E 13.11.1973, 0765/72).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hat der Vorstellungswerber ein mit Beschwerde nach Artikel 131, B-VG durchsetzbares subjektives Recht auf Beachtung der bindenden Wirkung der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde, die in einem aufhebenden Vorstellungsbescheid ausgedrückt ist und den aufhebenden Spruch trägt. Die Vorstellungsbehörde ist daher nicht berechtigt, sich - bei unverändert gebliebenem Sachverhalt - über ihre in einem früheren Vorstellungsbescheid in derselben Verwaltungssache geäußerten Rechtsansicht hinwegzusetzen. Die Verbindlichkeit der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde erstreckt sich in solchen Fällen auch auf jene in der Begründung des Vorstellungsbescheides enthaltenen Ausführungen, welche mit der objektiven Rechtslage nicht im Einklang stehen. Sie bezieht sich ferner sowohl auf Fragen des materiellen Rechtes als auch auf solche des Verfahrensrechtes (Hinweis E 1.3.1976, 1315/75). In diesem Umfang erstreckt sich die Bindung auf alle beteiligten Parteien und Behörden einschließlich der Aufsichtsbehörde selbst. Wird der betreffende Bescheid nicht mittels Beschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts bekämpft, so binden die den aufhebenden Spruch tragenden Rechtsmeinungen auch den VwGH (Hinweis E 13.11.1973, 0765/72).
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1983060258.X02Im RIS seit
30.08.2004Zuletzt aktualisiert am
05.02.2009