RS Vwgh 1985/10/28 84/12/0141

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Veröffentlicht am 28.10.1985
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/09/0224 B 9. Oktober 1985 RS 3

Stammrechtssatz

Der mit der Bestimmung des § 58 Abs 1 AVG 1950 angestrebte Zweck, nämlich durch die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Betroffenen Klarheit und damit Rechtssicherheit zu schaffen, ist nur dann erreicht, wenn die Bestimmung über den Spruch des Bescheides in eindeutiger Form eingehalten und verwirklicht ist.Der mit der Bestimmung des Paragraph 58, Absatz eins, AVG 1950 angestrebte Zweck, nämlich durch die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Betroffenen Klarheit und damit Rechtssicherheit zu schaffen, ist nur dann erreicht, wenn die Bestimmung über den Spruch des Bescheides in eindeutiger Form eingehalten und verwirklicht ist.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984120141.X01

Im RIS seit

30.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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