RS Vwgh 2007/9/27 2004/11/0183

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Veröffentlicht am 27.09.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §45 Abs1;
KFG 1967 §45 Abs3 Z1;
KFG 1967 §45 Abs3 Z2;
KFG 1967 §45 Abs3 Z3;
KFG 1967 §45 Abs3 Z4;
KFG 1967 §45 Abs3;
KFG 1967 §46 Abs1;
KFG 1967 §46;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 45 Abs. 3 Z. 1 KFG 1967 zählt in Z. 1.1. bis 1.5. taxativ auf,

unter welchen (alternativen) Voraussetzungen einem Antragsteller die im § 45 Abs. 1 KFG 1967 angeführte Bewilligung zu erteilen ist. Eine Bewilligung darf im Übrigen nur erteilt werden, wenn beim Antragsteller überdies kumulativ die zu § 45 Abs. 3 Z. 2 bis 4 KFG 1967 angeführten weiteren Voraussetzungen vorliegen. Von der Wendung "solche gewerbsmäßig befördert" in § 45 Abs. 3 Z. 1.3. KFG 1967 sind Überstellungsfahrten von Fahrzeugen, welche naturgemäß auf eigener Achse durchgeführt werden, nicht erfasst. Ein Befördern solcher Fahrzeuge liegt schon nach dem üblichen Sprachgebrauch nur dann vor, wenn das beförderte und das zur Beförderung verwendete Fahrzeug nicht identisch sind. Unter "befördern" ist nicht "verwenden", sondern vielmehr "transportieren" zu verstehen. Dafür spricht nicht zuletzt auch die Systematik und die Entstehungsgeschichte des KFG 1967, dessen § 46 Abs. 1 unter Fahrten zur Überstellung nicht zugelassener Kraftfahrzeuge und Anhänger keine Beförderung von Kraftfahrzeugen, sondern ein Verwenden derselben versteht. Nach den Materialien (RV 186 Blg NR 11. GP) zur Stammfassung des § 46 KFG 1967 sollte die Beförderung von Personen oder Gütern bei der Überstellungsfahrt nur zulässig sein, solange ihr Charakter als Überstellungsfahrt noch gewahrt ist. Auch daran zeigt sich, dass der historische Gesetzgeber die Begriffe "Überstellen" und "Befördern" auseinander hielt. Fahrten (auf eigener Achse) zum bzw. vom eigenen Speditionslagerplatz sind demnach nicht als "Befördern" von Kraftfahrzeugen iSd § 45 Abs. 3 Z. 1.3. KFG 1967 zu qualifizieren, mag die Tätigkeit auch im Rahmen des Gewerbebetriebs erfolgen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004110183.X01

Im RIS seit

25.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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