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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §299 Abs1 litc;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/14/0074 E 22. Jänner 1985 RS 1Stammrechtssatz
Für die Bescheidbehebung nach § 299 Abs 1 lit c BAO ist maßgeblich, ob bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden KÖNNEN und nicht, ob ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden MÜSSEN.Für die Bescheidbehebung nach Paragraph 299, Absatz eins, Litera c, BAO ist maßgeblich, ob bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden KÖNNEN und nicht, ob ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden MÜSSEN.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985140093.X02Im RIS seit
12.12.2000Zuletzt aktualisiert am
11.06.2018