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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1;Beachte
Besprechung in: FJ 1987/5, S 77; FJ 1987/6, S 101;Rechtssatz
Dienstverhältnisse zwischen nahen Angehörigen können steuerlich nur anerkannt werden, wenn eine Entlohnung stattfindet, wie sie zwischen Fremden üblich ist. Bei Dienstverhältnissen unter Fremden aber ist eine Entlohnung üblich, die sich nach der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers richtet. Eine allein nach den sozialversicherungsrechtlichen Bedürfnissen des Arbeitnehmers bemessene Entlohnung ist zwischen Fremden unüblich (Hinweis E 11.2.1980, 3132/78, 11.11.1975, 985/75, 18.5.1977, 346/77, 4.3.1980, 2334/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985140087.X01Im RIS seit
29.10.1985