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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §64 Abs2 Z2;Rechtssatz
Bei der zu veranlagenden Einkommensteuer entstehen Abgabenanspruch und Abgabenschuld grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung erfolgt. Es ist daher die Einkommensteuer für 1975 bei der Veranlagung der Vermögenssteuer zum 1.1.1976 als Schuld zu berücksichtigen (Hinweis E 20.9.1983, 82/14/0247).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985140071.X06Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013