TE Vwgh Erkenntnis 1985/10/29 85/07/0179

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Veröffentlicht am 29.10.1985
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §117 Abs1;
  1. WRG 1959 § 117 heute
  2. WRG 1959 § 117 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 117 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  4. WRG 1959 § 117 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  5. WRG 1959 § 117 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  6. WRG 1959 § 117 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 117 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kratzert, über die Beschwerde der Dr. EK in L, vertreten durch Dr. Alfred Eichler, Rechtsanwalt in Linz, Goethestraße 11, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. April 1985, Zl. 14.870/706-I 4/84, betreffend Entschädigung nachdem Wasserrechtsgesetz (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.346,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei hat an den Landeshauptmann von Oberösterreich den Antrag gestellt, unter anderem eine Teilfläche von 830 m2 aus dem Grundstück Nr. nnn der KG K, einliegend in EZ. 107, die im Eigentum der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin stand, für die Ausführung des mit dem Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 26. Jänner 1965 zum bevorzugten Wasserbau erklärten und mit dem weiteren Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 2. Dezember 1965 wasserrechtlich bewilligten Vorhabens der Errichtung des Donau-Hochwasserschutzdammes Urfahr-Plesching samt Nebenanlagen (hier: Begleitregelung des Haselbaches) zu ihren Gunsten lastenfrei zu enteignen. Nach der am 27. November 1975 durchgeführten mündlichen Verhandlung erließ der Landeshauptmann von Oberösterreich seinen Bescheid vom 4. Dezember 1975, in dem mit Spruchpunkt I/7. - nur insoweit ist dieser Bescheid für den vorliegenden Rechtsfall von Bedeutung - aus der Liegenschaft EZ. 107 der KG K aus dem Grundstück Nr. nnn der KG K eine Teilfläche von zirka 830 m2 enteignet worden ist. Gleichzeitig wurde die Eigentümerin dieses Grundstückes verpflichtet, eine weitere Teilfläche ihres der Liegenschaft EZ. 107 der KG K zugehörigen Grundstückes Nr. nnn an die enteignete Fläche anschließend im Ausmaß von maximal 500 m2 für die Zeit vom 1. März 1976 bis zum 31. Mai 1977 der mitbeteiligten Partei oder einem von ihr zu bestimmenden Dritten zur Benützung durch Baustelleneinrichtungen vorübergehend zur Verfügung zu stellen. Im Punkt VII. des Spruches dieses Bescheides wurde die mitbeteiligte Partei verpflichtet, der Eigentümerin des Grundstückes Nr. nnn KG K für die verfügte dauernde Entziehung von Teilflächen ihres Grundstückes folgende Entschädigungsleistungen zu erbringen:Die mitbeteiligte Partei hat an den Landeshauptmann von Oberösterreich den Antrag gestellt, unter anderem eine Teilfläche von 830 m2 aus dem Grundstück Nr. nnn der KG K, einliegend in EZ. 107, die im Eigentum der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin stand, für die Ausführung des mit dem Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 26. Jänner 1965 zum bevorzugten Wasserbau erklärten und mit dem weiteren Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 2. Dezember 1965 wasserrechtlich bewilligten Vorhabens der Errichtung des Donau-Hochwasserschutzdammes Urfahr-Plesching samt Nebenanlagen (hier: Begleitregelung des Haselbaches) zu ihren Gunsten lastenfrei zu enteignen. Nach der am 27. November 1975 durchgeführten mündlichen Verhandlung erließ der Landeshauptmann von Oberösterreich seinen Bescheid vom 4. Dezember 1975, in dem mit Spruchpunkt I/7. - nur insoweit ist dieser Bescheid für den vorliegenden Rechtsfall von Bedeutung - aus der Liegenschaft EZ. 107 der KG K aus dem Grundstück Nr. nnn der KG K eine Teilfläche von zirka 830 m2 enteignet worden ist. Gleichzeitig wurde die Eigentümerin dieses Grundstückes verpflichtet, eine weitere Teilfläche ihres der Liegenschaft EZ. 107 der KG K zugehörigen Grundstückes Nr. nnn an die enteignete Fläche anschließend im Ausmaß von maximal 500 m2 für die Zeit vom 1. März 1976 bis zum 31. Mai 1977 der mitbeteiligten Partei oder einem von ihr zu bestimmenden Dritten zur Benützung durch Baustelleneinrichtungen vorübergehend zur Verfügung zu stellen. Im Punkt römisch sieben. des Spruches dieses Bescheides wurde die mitbeteiligte Partei verpflichtet, der Eigentümerin des Grundstückes Nr. nnn KG K für die verfügte dauernde Entziehung von Teilflächen ihres Grundstückes folgende Entschädigungsleistungen zu erbringen:

1. Eine Naturalentschädigung durch Übertragung einer ordnungsgemäß rekultivierten Grundfläche von 400 m2 Ausmaß aus dem Regulierungsneugrund in ihr Eigentum, längstens bis zum 31. Dezember 1977;

2. eine Geldentschädigung von S 120.300,-- für die Abtretung der durch die Naturalentschädigung gemäß Z. 1 nicht entschädigten Restfläche von 430 m2 durch die Zahlung dieses Betrages binnen vier Wochen ab dem Eintritt der Rechtskraft dieses Spruch-Abschnittes (Teilbescheides) an die Liegenschaftseigentümerin oder Überweisung auf ein ihr zu nennendes Bankkonto. 2. eine Geldentschädigung von S 120.300,-- für die Abtretung der durch die Naturalentschädigung gemäß Ziffer eins, nicht entschädigten Restfläche von 430 m2 durch die Zahlung dieses Betrages binnen vier Wochen ab dem Eintritt der Rechtskraft dieses Spruch-Abschnittes (Teilbescheides) an die Liegenschaftseigentümerin oder Überweisung auf ein ihr zu nennendes Bankkonto.

Im weiteren wurden für die verfügte vorübergehende Inanspruchnahme des Grundstückes Entschädigungen zugesprochen. Die Nachprüfung dieser Entschädigungsfestsetzung wurde vorbehalten. Die Mehrforderungen der Liegenschaftseigentümerin und die Einwendungen der mitbeteiligten Partei gegen diese Entschädigungsfestsetzung wurden abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides wurde zu dieser Entschädigungsfestlegung im wesentlichen ausgeführt, im Falle der Liegenschaft EZ. 107 KG K ergebe sich eine besonders schwierige Entschädigungsregelung. Das sei nicht zuletzt darauf zurückzuführen, daß sich die mitbeteiligte Partei vor der mündlichen Verhandlung offensichtlich keine besondere Mühe gegeben habe, mit der betroffenen Liegenschaftseigentümerin eine einverständliche Entschädigungsregelung zu treffen. Angesichts des strikten Wunsches der Liegenschaftseigentümerin nach voller Naturalentschädigung wäre nämlich eine vor der mündlichen Verhandlung vorzunehmende Prüfung der Frage zweckmäßig gewesen, ob dieser Wunsch nicht doch erfüllbar wäre. Dies hänge nämlich von der künftigen Verwendung des Regulierungsneugrundes, allenfalls auch noch von der Tauschbereitschaft von Nachbarn ab, entlang deren Grundstück auch noch Regulierungsneugrund anfalle. Eine solche Prüfung sei aber nicht angestellt worden. Die Behörde habe daher zunächst von der Lage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ausgehen müssen. Demnach habe vorerst im unmittelbaren Anschluß an die dauernd abzutretende Grundfläche - nach einer oberflächlichen Planimetrierung aus dem Lageplan des Operates - aus Regulierungsneugrund nur eine Grundfläche von 400 m2 als Naturalentschädigung zugesprochen werden können. Für den Rest der dauernd abzutretenden Grundflächen habe zunächst eine Geldentschädigung festgesetzt werden müssen. Der Vorbehalt der Nachprüfung der Entschädigungsfestsetzung beziehe sich daher in diesem Fall (außer auf die Präzisierung durch die Schlußvermessung) auch auf die Prüfung der Möglichkeit voller Naturalentschädigung, woraus sich selbstverständlich die Verpflichtung zur Rückzahlung der zugesprochenen Geldentschädigung für die dauernde Grundabtretung (nach Maßgabe der Erhöhung der Naturalentschädigung ohne Zubehör) ergäbe. Die Behörde vertrete dabei die Auffassung, daß dem Anspruch der Liegenschaftseigentümerin auf Naturalentschädigung aus Regulierungsneugrund der Vorrang vor dem Grunderwerb durch die mitbeteiligte Partei zukomme (§ 46 WRG 1959). Die mitbeteiligte Partei werde sich, schon um Geldentschädigungen einzusparen, sicherlich in eine entsprechende Prüfung der Entbehrlichkeit insbesondere des Grundstreifens entlang der Liegenschaft der Nachbarn einlassen müssen; dabei werde auch die Frage der Bereitstellung für Zufahrtswege geprüft werden müssen. Die Liegenschaftseigentümerin werde sich daher zu entscheiden haben, ob sie ihren Wunsch nach voller Naturalentschädigung aufrecht erhalten wolle und ob sie demnach die etwaige gerichtliche Hinterlegung der Entschädigungssumme für die dauernde Grundabtretung von 430 m2 ohne Zubehör der Zahlung vorziehen sollte. Die Höhe der Entschädigung sei entsprechend dem eingeholten Sachverständigengutachten festgesetzt worden.In der Begründung dieses Bescheides wurde zu dieser Entschädigungsfestlegung im wesentlichen ausgeführt, im Falle der Liegenschaft EZ. 107 KG K ergebe sich eine besonders schwierige Entschädigungsregelung. Das sei nicht zuletzt darauf zurückzuführen, daß sich die mitbeteiligte Partei vor der mündlichen Verhandlung offensichtlich keine besondere Mühe gegeben habe, mit der betroffenen Liegenschaftseigentümerin eine einverständliche Entschädigungsregelung zu treffen. Angesichts des strikten Wunsches der Liegenschaftseigentümerin nach voller Naturalentschädigung wäre nämlich eine vor der mündlichen Verhandlung vorzunehmende Prüfung der Frage zweckmäßig gewesen, ob dieser Wunsch nicht doch erfüllbar wäre. Dies hänge nämlich von der künftigen Verwendung des Regulierungsneugrundes, allenfalls auch noch von der Tauschbereitschaft von Nachbarn ab, entlang deren Grundstück auch noch Regulierungsneugrund anfalle. Eine solche Prüfung sei aber nicht angestellt worden. Die Behörde habe daher zunächst von der Lage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ausgehen müssen. Demnach habe vorerst im unmittelbaren Anschluß an die dauernd abzutretende Grundfläche - nach einer oberflächlichen Planimetrierung aus dem Lageplan des Operates - aus Regulierungsneugrund nur eine Grundfläche von 400 m2 als Naturalentschädigung zugesprochen werden können. Für den Rest der dauernd abzutretenden Grundflächen habe zunächst eine Geldentschädigung festgesetzt werden müssen. Der Vorbehalt der Nachprüfung der Entschädigungsfestsetzung beziehe sich daher in diesem Fall (außer auf die Präzisierung durch die Schlußvermessung) auch auf die Prüfung der Möglichkeit voller Naturalentschädigung, woraus sich selbstverständlich die Verpflichtung zur Rückzahlung der zugesprochenen Geldentschädigung für die dauernde Grundabtretung (nach Maßgabe der Erhöhung der Naturalentschädigung ohne Zubehör) ergäbe. Die Behörde vertrete dabei die Auffassung, daß dem Anspruch der Liegenschaftseigentümerin auf Naturalentschädigung aus Regulierungsneugrund der Vorrang vor dem Grunderwerb durch die mitbeteiligte Partei zukomme (Paragraph 46, WRG 1959). Die mitbeteiligte Partei werde sich, schon um Geldentschädigungen einzusparen, sicherlich in eine entsprechende Prüfung der Entbehrlichkeit insbesondere des Grundstreifens entlang der Liegenschaft der Nachbarn einlassen müssen; dabei werde auch die Frage der Bereitstellung für Zufahrtswege geprüft werden müssen. Die Liegenschaftseigentümerin werde sich daher zu entscheiden haben, ob sie ihren Wunsch nach voller Naturalentschädigung aufrecht erhalten wolle und ob sie demnach die etwaige gerichtliche Hinterlegung der Entschädigungssumme für die dauernde Grundabtretung von 430 m2 ohne Zubehör der Zahlung vorziehen sollte. Die Höhe der Entschädigung sei entsprechend dem eingeholten Sachverständigengutachten festgesetzt worden.

Gegen diesen Bescheid hat unter anderem die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin Berufung erhoben, in der sie im wesentlichen ausführte, bereits anläßlich der mündlichen Verhandlung am 27. November 1975 sei von ihr vorgebracht worden, daß sie mit einer finanziellen Entschädigung nicht einverstanden sei, sondern sollen Naturalersatz erbitte. Man möge bedenken, daß von der ihr verbliebenen Grundfläche, die vorher schon durch Hochwasser und Regulierung auf 2033 m2 reduziert worden sei, fast die Hälfte, nämlich 830 m2, enteignet worden sei. Der Beschwerdeführerin liege in erster Linie daran, im Zuge der künftigen Verwendung des Bachregulierungsneugrundes allenfalls durch einen Tausch mit den Grundnachbarn vollen Naturaleratz zu erhalten, zumal ihr bekannt sei, daß die Nachbarn einem solchen Tausch durchaus nicht ablehnend gegenüber stehen würden. Das Ergebnis wäre demnach so, sie einerseits durch Neuregulierungsgrund und Grundabtretung von den Nachbarn vollständig in natura abzufinden, während die Nachbarn für ihre Grundabtretung an sie ihrerseits durch Neuregulierungsgrund zu entschädigen wären. Anläßlich des Grunderwerbes im Jahre 1937 habe das Grundstück nnn 2245 m2 umfaßt. Durch die Hochwasserkatastrophen und vorgenommenen Bachregulierungen an ihrem Grundstück seien Flächen verloren gegangen, die nach dem jetzigen Stande der Vermessung 212 m2 ausmachten. Es sei nun richtig, daß bei gleichbleibenden Verhältnissen sie keinen Anspruch auf Ersatz dieser Fläche geltend machen könnte. Da der Haselbach nunmehr in ihrem Grundbereich zugeschüttet und planiert werde, müsse doch dieser Grund zweifellos wieder vorhanden sei. Es könne nicht der Fall eintreten, daß dieser - laut Eintragung in den Unterlagen des Bundesvermessungsamtes ihr gehörige - Grund nunmehr einen anderen Besitzer finde.

Im Zuge des Berufungsverfahrens erklärte sich die mitbeteiligte Partei bereit, der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin zur Gänze Flächen aus dem aufzulassenden öffentlichen Wassergut als Naturalersatz zur Verfügung zu stellen, allerdings unter der Voraussetzung, daß die bereits geleisteten Geldentschädigungen in vollem Ausmaß wieder refundiert würden. Am 7. März 1979 führte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung durch. Schon vor dieser Verhandlung teilte die Enteignete mit, mit dem angebotenen Naturalersatz einverstanden zu sein und gab die Erklärung ab, ihre Zustimmung zur Behebung des bei Gericht hinterlegten Geldbetrages zu geben. Gleichzeitig stellte sie den Antrag, einen im Laufe der Zeit verloren gegangenen Grund im Ausmaß von 212 m2 aus dem Regulierungsneugrund wieder in ihrem Besitz zurückzuführen. An der vorgenannten Verhandlung nahm die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin, obschon geladen, nicht teil. In der Folge teilte die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 24. März 1982 mit, daß es mit der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin trotz intensivster Bemühungen und der Bereitschaft der mitbeteiligten Partei, zur Gänze Naturalersatz zu leisten, zu keinem Übereinkommen gekommen sei und die Verhandlungen daher als gescheitert zu betrachten seien. Gleichzeitig wurde bekanntgegeben, daß für die Regulierung aus dem Eigentum der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin 791 m2 beansprucht und an Regulierungsneugrund 361 m2 übereignet worden seien. Die "Differenz"sei durch den hinterlegten Entschädigungsbetrag abgegolten. Abschließend teilte die Mitbeteiligte mit, daß sie die Grundbuchsordnung im Sinne der obigen Ausführungen herstellen werde. Die belangte Behörde ersuchte die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 20. Juli 1983, darüber Auskunft zu geben, ob die Grundbuchsordnung schon hergestellt sei und was darunter zu verstehen sei, "die Differenz sei durch den hinterlegten Entschädigungsbetrag abgegolten". Erst mit Schreiben vom 18. Jänner 1985 teilte die mitbeteiligte Partei mit, daß die Grundbuchsordnung mit Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 10. Jänner 1985 hergestellt worden sei, daß aus dem Eigentum der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin eine 791 m2 große Grundfläche für die Regulierung des Haselbaches beansprucht worden sei, 361 m2 als Naturalersatz zur Verfügung gestellt und daß die restlichen 430 m2 entschädigt worden seien. Der Entschädigungsbetrag für diese Grundfläche sei beim Oberlandesgericht Linz hinterlegt worden.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. April 1985 wurde gemäß § 66 AVG 1950 der Berufung der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. Dezember 1975 dahin Folge gegeben, daß die von der mitbeteiligten Partei zu zahlende Entschädigung für die Inanspruchnahme des Grundstückes Nr. nnn EZ. 107 KG K, mit S 192.600,30 neu festgesetzt wird. Die gegen die Art der Ermittlung sowie die Höhe bzw. Art der Entschädigung erhobenen Einwendungen der Liegenschaftseigentümerin sowie der mitbeteiligten Partei wurden abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, in dem dem Bescheid der Behörde erster Instanz zugrundeliegenden Gutachten habe der Sachverständige für die im Bereich des Teilbebauungsplanes 409 gelegenen und als Bauerwartungsland zu wertenden Grundstücke einen Verkehrswert von S 300,--/m2 errechnet. Da das Grundstück Nr. nnn KG K jedoch über keine öffentliche Zufahrt verfüge, seien von diesem Wert 15 % in Abschlag zu bringen, sodaß sich für dieses Grundstück ein Verkehrswert von S 255,--/m2 ergebe. Diesem Gutachten sei beizustimmen, da es sowohl dem Gesetz als auch der Judikatur entspreche. Insbesondere müsse auch der Auffassung des Sachverständigen, daß es sich im gegenständlichen Fall um Bauerwartungsland handle, zugestimmt werden und könne dem Antrag der mitbeteiligten Partei nach einem niedrigeren Quadratmeterpreis nicht gefolgt werden. Es sei somit bei der Berechnung des Entschädigungsbetrages von den damaligen, d. h. vor der Errichtung des Hochwasserschutzdammes bestehenden Grundstückspreisen auszugehen und diese seien entsprechend zu valorisieren. Dabei schiene es der Behörde richtig, diese aufgrund des Verbraucherpreisindex 1966/76 vorzunehmen. Unter Zugrundelegung dieses Index ergebe sich für den Zeitraum November/Dezember 1975 - März 1985 (letzter verlautbarter Index) eine Steigerungsrate von 60,1 %. Darnach errechne sich der im Spruch festgesetzte Entschädigungsbetrag wie folgt: 430 m2 a S 255,-- + Obstbäume:Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. April 1985 wurde gemäß Paragraph 66, AVG 1950 der Berufung der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. Dezember 1975 dahin Folge gegeben, daß die von der mitbeteiligten Partei zu zahlende Entschädigung für die Inanspruchnahme des Grundstückes Nr. nnn EZ. 107 KG K, mit S 192.600,30 neu festgesetzt wird. Die gegen die Art der Ermittlung sowie die Höhe bzw. Art der Entschädigung erhobenen Einwendungen der Liegenschaftseigentümerin sowie der mitbeteiligten Partei wurden abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, in dem dem Bescheid der Behörde erster Instanz zugrundeliegenden Gutachten habe der Sachverständige für die im Bereich des Teilbebauungsplanes 409 gelegenen und als Bauerwartungsland zu wertenden Grundstücke einen Verkehrswert von S 300,--/m2 errechnet. Da das Grundstück Nr. nnn KG K jedoch über keine öffentliche Zufahrt verfüge, seien von diesem Wert 15 % in Abschlag zu bringen, sodaß sich für dieses Grundstück ein Verkehrswert von S 255,--/m2 ergebe. Diesem Gutachten sei beizustimmen, da es sowohl dem Gesetz als auch der Judikatur entspreche. Insbesondere müsse auch der Auffassung des Sachverständigen, daß es sich im gegenständlichen Fall um Bauerwartungsland handle, zugestimmt werden und könne dem Antrag der mitbeteiligten Partei nach einem niedrigeren Quadratmeterpreis nicht gefolgt werden. Es sei somit bei der Berechnung des Entschädigungsbetrages von den damaligen, d. h. vor der Errichtung des Hochwasserschutzdammes bestehenden Grundstückspreisen auszugehen und diese seien entsprechend zu valorisieren. Dabei schiene es der Behörde richtig, diese aufgrund des Verbraucherpreisindex 1966/76 vorzunehmen. Unter Zugrundelegung dieses Index ergebe sich für den Zeitraum November/Dezember 1975 - März 1985 (letzter verlautbarter Index) eine Steigerungsrate von 60,1 %. Darnach errechne sich der im Spruch festgesetzte Entschädigungsbetrag wie folgt: 430 m2 a S 255,-- + Obstbäume:

S 120.300,-- + 60,1 % Steigerungsrate S 72.300,30 das sind zusammen S 192.600,30.

Zum Verlangen der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdeführerin selbst nach einer gänzlichen Naturalentschädigung sei folgendes festzustellen: Unter der Annahme, daß Ersatzgrund im ausreichenden Maße zur Verfügung stünde, habe der betroffene Grundeigentümer keinen Anspruch auf eine Sach(Natural-)entschädigung; es stehe im Ermessen der Behörde, für welche Art der Entschädigung sie sich entscheide. Wenn also § 117 Abs. 1 WRG 1959 davon handle, daß die Wasserrechtsbehörde bei der Festsetzung von Entschädigungen zu prüfen habe, ob Sach- oder Geldleistungen aufzuerlegen seien, so habe die Behörde die Wahl zwischen diesen beiden Entschädigungsmöglichkeiten, wobei nach dem Grundsatz der Schonung bestehender Rechte (§ 67) sowie dem Grundsatz einer im Falle von Enteignungen stets zu vermeidenden unbilligen Härte vorzugehen sei. Aus der Rechtsordnung sei ein Vorgang der Sach(Natural-)entschädigung vor einer Geldentschädigung nicht abzuleiten. Die belangte Behörde habe also in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen gehandelt, wenn sie zur Auffassung gelangt sei, daß eine sachlich gerechtfertigte Notwendigkeit, zur Gänze Sachentschädigung zuzusprechen, nicht vorliege. Zusammenfassend sei festzustellen, daß die vom Sachverständigen für Grundschätzungen abgegebenen Gutachten schlüssig und umfassend seien, den gesetzlichen Bestimmungen sowie den in der Judikatur festgesetzten Richtlinien entsprächen und die Sach- und Fachkunde des Sachverständigen, der gerichtlich beeideter Sachverständiger sei, nicht bestritten worden sei.Zum Verlangen der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdeführerin selbst nach einer gänzlichen Naturalentschädigung sei folgendes festzustellen: Unter der Annahme, daß Ersatzgrund im ausreichenden Maße zur Verfügung stünde, habe der betroffene Grundeigentümer keinen Anspruch auf eine Sach(Natural-)entschädigung; es stehe im Ermessen der Behörde, für welche Art der Entschädigung sie sich entscheide. Wenn also Paragraph 117, Absatz eins, WRG 1959 davon handle, daß die Wasserrechtsbehörde bei der Festsetzung von Entschädigungen zu prüfen habe, ob Sach- oder Geldleistungen aufzuerlegen seien, so habe die Behörde die Wahl zwischen diesen beiden Entschädigungsmöglichkeiten, wobei nach dem Grundsatz der Schonung bestehender Rechte (Paragraph 67,) sowie dem Grundsatz einer im Falle von Enteignungen stets zu vermeidenden unbilligen Härte vorzugehen sei. Aus der Rechtsordnung sei ein Vorgang der Sach(Natural-)entschädigung vor einer Geldentschädigung nicht abzuleiten. Die belangte Behörde habe also in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen gehandelt, wenn sie zur Auffassung gelangt sei, daß eine sachlich gerechtfertigte Notwendigkeit, zur Gänze Sachentschädigung zuzusprechen, nicht vorliege. Zusammenfassend sei festzustellen, daß die vom Sachverständigen für Grundschätzungen abgegebenen Gutachten schlüssig und umfassend seien, den gesetzlichen Bestimmungen sowie den in der Judikatur festgesetzten Richtlinien entsprächen und die Sach- und Fachkunde des Sachverständigen, der gerichtlich beeideter Sachverständiger sei, nicht bestritten worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht, als Entschädigung für den enteigneten Grund zur Gänze Naturalersatz zu erhalten, verletzt. Vorsichtsweise - so wird in der Beschwerde ausgeführt - werde auch die Höhe der von der belangten Behörde festgesetzten Entschädigungssumme angefochten. Wenn im angefochtenen Bescheid ausgeführt wurde, daß das Grundstück Nr. nnn KG K über keine öffentliche Zufahrt verfüge und dieser Umstand den Verkaufswert der Liegenschaft entsprechend drücke, sei darauf hingewiesen, daß auf der Liegenschaft EZ. 107 KG K seit 200 Jahren ein Haus und eine große Scheune gestanden hätten, eine entsprechende Zufahrt vorhanden gewesen sei, und zwar über eine Brücke über den Haselbach und später über das Grundstück von Nachbarn. Der Flächenwidmungsplan 409, welcher der Entschädigungsleistung zugrunde gelegt worden sei, werde demnächst geändert, da in der unmittelbaren Umgebung eine siebengeschossige Verbauung vorgesehen sei und das zur Zeit noch bestehende Bauverbot bereits durch zahlreiche Ausnahmegenehmigungen durchbrochen sei. Im übrigen sei gemäß § 6 Eisenbahnenteignungsgesetz im Falle der Enteignung eines Teiles des Grundbesitzes nicht nur auf den Wert des abzutretenden Grundstückes, sondern auch auf die Verminderung des Wertes, welche der zurückbleibende Teil des Grundbesitzers erleide, Rücksicht zu nehmen; ein Umstand, der von der belangten Behörde bei der Festsetzung der Geldentschädigung nicht berücksichtigt worden sei.Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht, als Entschädigung für den enteigneten Grund zur Gänze Naturalersatz zu erhalten, verletzt. Vorsichtsweise - so wird in der Beschwerde ausgeführt - werde auch die Höhe der von der belangten Behörde festgesetzten Entschädigungssumme angefochten. Wenn im angefochtenen Bescheid ausgeführt wurde, daß das Grundstück Nr. nnn KG K über keine öffentliche Zufahrt verfüge und dieser Umstand den Verkaufswert der Liegenschaft entsprechend drücke, sei darauf hingewiesen, daß auf der Liegenschaft EZ. 107 KG K seit 200 Jahren ein Haus und eine große Scheune gestanden hätten, eine entsprechende Zufahrt vorhanden gewesen sei, und zwar über eine Brücke über den Haselbach und später über das Grundstück von Nachbarn. Der Flächenwidmungsplan 409, welcher der Entschädigungsleistung zugrunde gelegt worden sei, werde demnächst geändert, da in der unmittelbaren Umgebung eine siebengeschossige Verbauung vorgesehen sei und das zur Zeit noch bestehende Bauverbot bereits durch zahlreiche Ausnahmegenehmigungen durchbrochen sei. Im übrigen sei gemäß Paragraph 6, Eisenbahnenteignungsgesetz im Falle der Enteignung eines Teiles des Grundbesitzes nicht nur auf den Wert des abzutretenden Grundstückes, sondern auch auf die Verminderung des Wertes, welche der zurückbleibende Teil des Grundbesitzers erleide, Rücksicht zu nehmen; ein Umstand, der von der belangten Behörde bei der Festsetzung der Geldentschädigung nicht berücksichtigt worden sei.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Aus dem Spruch des bekämpften Bescheides ist nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, ob der festgesetzte Entschädigungsbetrag von S 192.600,30 nur für die dauernd in Anspruch genommenen Grundteile allein oder auch für die vorübergehend in Anspruch genommenen Grundflächen - in diesem zuletzt genannten Umfang war der Bescheid der Behörde erster Instanz im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides nicht mehr angefochten - zu gelten hat, weil nur von einer "Inanspruchnahme des Grundstückes Nr. nnn" gesprochen wird. Doch geht aus der Begründung des bekämpften Bescheides hervor, daß der festgesetzte Entschädigungsbetrag nur für die DAUERND in Anspruch genommene Teilfläche im Ausmaß von 430 m2 zu gelten hat.

Sachverhaltsbezogen steht fest, daß eine Teilfläche von "zirka 830 m2" aus dem Grundstück nnn der Beschwerdeführerin rechtskräftig enteignet, tatsächlich nur 791 m2 in Anspruch genommen worden sind - eine entsprechende Feststellung der dauernd in Anspruch genommenen und zu entschädigenden Fläche wäre geboten gewesen - und diesbezüglich für 361 m2 eine Entschädigung in natura, für den Rest hingegen eine Geldentschädigung zugesprochen worden ist. Die belangte Behörde hat hiebei übersehen, daß der Beschwerdeführerin bereits im Spruchpunkt VII/1. des Bescheides der Behörde erster Instanz - dieser Teilabspruch ist in Rechtskraft erwachsen - eine Naturalentschädigung von 400 m2 ohne Rücksicht auf die tatsächlich in Anspruch genommene Fläche zugesprochen worden ist. Die mitbeteiligte Partei ist daher bereits verpflichtet, in diesem Ausmaß eine Naturalentschädigung zu leisten nur für den Rest (391 m2) kam eine Geldentschädigung in Betracht.

Schon dadurch hat die belangte Behörde ihren Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet.

Bei der Festsetzung der für die auferlegten Zwangsrechte zuzumessenden Entschädigung waren gemäß § 118 Abs. 1 WRG 1959 die Vorschriften der §§ 4 bis 7 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, dem Sinne nach anzuwenden. Darnach ist das Wasserbauunternehmen verpflichtet, den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gemäß § 365 ABGB schadlos zu halten. Laut § 117 Abs. 1 WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde auch zu prüfen, ob Sach- oder Geldleistungen festzusetzen sind. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinen Erkenntnissen vom 9. März 1961, Zl. 2619/59, Slg. N. F. Nr. 5520, und vom 9. Jänner 1963, Zl. 23/61, Slg. N. F. Nr. 5934, dargelegt hat, enthält die Vorschrift des § 117 Abs. 1 WRG 1959 keine Bestimmungen über die bei der Wahl von Sach- oder Geldleistungen zu beachtenden Gesichtspunkte und überläßt daher der Behörde diese Entscheidung zum freien Ermessen. Solche Entscheidungen kann der Verwaltungsgerichtshof nur dahin überprüfen, ob die Ermessensübung auf einem mängelfreien Verfahren beruht und dem Sinn des Gesetzes entspricht, insbesondere auch, ob die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist (vgl. Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 4. November 1966, Zl. 1990/65, Slg. N. F. Nr. 7022/A, und vom 25. März 1980, Zl. 3273/78, Slg. N. F. Nr. 10.077/A). Die belangte Behörde hat in der Begründung nur darauf hingewiesen, daß bei der Festsetzung von Sach- oder Geldleistungen nach dem Grundsatz der Schonung bestehender Rechte sowie dem Grundsatz einer im Falle von Enteignungen stets zu vermeidenden unbilligen Härte vorzugehen sei und der Sach (Natural-)entschädigung nicht ein Vorrang gegenüber einer Geldentschädigung zukomme. Die belangte Behörde hat aber nicht dargetan, warum sie dem Verlangen der Beschwerdeführerin auf gänzliche Sachentschädigung nur teilweise entsprochen hat, wo doch die mitbeteiligte Partei im Verfahren ihre Bereitwilligkeit zum Ausdruck gebracht hat, als Entschädigung für die dauernd beanspruchten Grundflächen zur Gänze eine Sachleistung erbringen zu wollen und zu können.Bei der Festsetzung der für die auferlegten Zwangsrechte zuzumessenden Entschädigung waren gemäß Paragraph 118, Absatz eins, WRG 1959 die Vorschriften der Paragraphen 4 bis 7 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, dem Sinne nach anzuwenden. Darnach ist das Wasserbauunternehmen verpflichtet, den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gemäß Paragraph 365, ABGB schadlos zu halten. Laut Paragraph 117, Absatz eins, WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde auch zu prüfen, ob Sach- oder Geldleistungen festzusetzen sind. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinen Erkenntnissen vom 9. März 1961, Zl. 2619/59, Slg. N. F. Nr. 5520, und vom 9. Jänner 1963, Zl. 23/61, Slg. N. F. Nr. 5934, dargelegt hat, enthält die Vorschrift des Paragraph 117, Absatz eins, WRG 1959 keine Bestimmungen über die bei der Wahl von Sach- oder Geldleistungen zu beachtenden Gesichtspunkte und überläßt daher der Behörde diese Entscheidung zum freien Ermessen. Solche Entscheidungen kann der Verwaltungsgerichtshof nur dahin überprüfen, ob die Ermessensübung auf einem mängelfreien Verfahren beruht und dem Sinn des Gesetzes entspricht, insbesondere auch, ob die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist vergleiche , Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 4. November 1966, Zl. 1990/65, Slg. N. F. Nr. 7022/A, und vom 25. März 1980, Zl. 3273/78, Slg. N. F. Nr. 10.077/A). Die belangte Behörde hat in der Begründung nur darauf hingewiesen, daß bei der Festsetzung von Sach- oder Geldleistungen nach dem Grundsatz der Schonung bestehender Rechte sowie dem Grundsatz einer im Falle von Enteignungen stets zu vermeidenden unbilligen Härte vorzugehen sei und der Sach (Natural-)entschädigung nicht ein Vorrang gegenüber einer Geldentschädigung zukomme. Die belangte Behörde hat aber nicht dargetan, warum sie dem Verlangen der Beschwerdeführerin auf gänzliche Sachentschädigung nur teilweise entsprochen hat, wo doch die mitbeteiligte Partei im Verfahren ihre Bereitwilligkeit zum Ausdruck gebracht hat, als Entschädigung für die dauernd beanspruchten Grundflächen zur Gänze eine Sachleistung erbringen zu wollen und zu können.

Bei dieser Situation war auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr einzugehen.

Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243.

Wien, am 29. Oktober 1985

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985070179.X00

Im RIS seit

02.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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