RS Vwgh 2007/9/27 2006/07/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2007
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

31985L0337 UVP-RL Art1 Abs2;
EURallg;
UVPG 2000 §3 Abs7;

Rechtssatz

Aus der eindeutigen Definition des Begriffes "Genehmigung" in Art 1 Abs 2 der UVP-RL ergibt sich, dass davon nur die Entscheidung einer (zuständigen) Behörde erfasst ist, auf Grund derer der Projektwerber das Recht zur Durchführung des Projekts erhält. Es kann nun kein Zweifel daran bestehen, dass mit dem angefochtenen Bescheid, mit dem die Berufungen gegen einen negativen Feststellungbescheid gemäß § 3 Abs 7 UVPG 2000 zurückgewiesen wurden, noch keine Genehmigung der Durchführung des eingereichten Projektes erteilt wurde. Eine Entscheidung über eine solche Genehmigung ist vielmehr in einem folgenden Verfahren nach den einzelnen Materiengesetzen zu treffen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070066.X04

Im RIS seit

24.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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