RS Vwgh 2007/9/27 2004/11/0183

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Veröffentlicht am 27.09.2007
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §45 Abs3 Z1;

Rechtssatz

Die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nach § 45 Abs. 3 Z. 1.3. KFG 1967 steht nach der Entscheidung des Gesetzgebers nur solchen Gewerbetreibenden offen, die gewerbsmäßig Kraftfahrzeuge transportieren, nicht hingegen solchen, die solche Kraftfahrzeuge gewerbsmäßig auf eigener Achse von einem Ort zum anderen fahren. Für die Erteilung der Bewilligung ist es dabei zwar unerheblich, ob ein konkretes Kraftfahrzeug auf eigener Achse fortbewegt oder auf einem Transportgerät transportiert wird. Entscheidend ist aber, dass es sich beim Bewilligungswerber um einen Gewerbetreibenden handelt, der auch selbst (gewerbsmäßig) Transporte durchführt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004110183.X02

Im RIS seit

25.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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