RS Vwgh 1985/10/30 85/09/0060

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Veröffentlicht am 30.10.1985
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §13 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 13 heute
  2. KOVG 1957 § 13 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Rechtssatz

Werden bei Feststellung des Einkommens nach § 13 Abs 1 KOVG 1957 zu Lasten des Versorgungsberechtigten "fiktive Einkünfte" (hier: Mietzinseinnahmen) in Anrechnung gebracht, so sind dementsprechend auch "fiktive Aufwendungen" für die Erlangung derartiger Einkünfte zu berücksichtigen.Werden bei Feststellung des Einkommens nach Paragraph 13, Absatz eins, KOVG 1957 zu Lasten des Versorgungsberechtigten "fiktive Einkünfte" (hier: Mietzinseinnahmen) in Anrechnung gebracht, so sind dementsprechend auch "fiktive Aufwendungen" für die Erlangung derartiger Einkünfte zu berücksichtigen.

Schlagworte

Einkommensermittlung und Absetzbarkeit Allgemein Ordentliche Bewirtschaftung Erzielung eines ausreichenden Einkommens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985090060.X01

Im RIS seit

17.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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