RS Vwgh 2007/9/27 2006/07/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2007
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E6J
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

31985L0337 UVP-RL Art1 Abs2;
31985L0337 UVP-RL Art2 Abs1;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs2;
62002CJ0201 Delena Wells VORAB;
AVG §8;
EURallg;
UVPG 2000 §3 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/04/0075 E 30. Juni 2004 RS 2(hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Jänner 2001 in der Rechtssache C-201/02, Delena Wells, lag ein Fall zu Grunde, in dem die nationalen Behörden die Genehmigung der Wiederaufnahme des Betriebs eines bereits 1947 bewilligten Steinbruchs unter Vorschreibung weiterer Auflagen nicht als Genehmigung im Sinn der UVP-Richtlinie qualifiziert und daher nicht geprüft haben, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Der EuGH sprach u.a. aus, dass sich unter derartigen Umständen der Einzelne auf Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 2 der UVP-Richtlinie berufen könne. Zur Frage, ob Nachbarn in einem Verfahren zur Feststellung der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht Parteienrechte zukommen müssen, enthält dieses Urteil keine Aussage.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62002J0201 Delena Wells VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070066.X03

Im RIS seit

24.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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