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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §103 Abs2 Z1;Rechtssatz
Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung des Untergebrachten ist es nicht entscheidend, ob ihm die besonderen Bestimmungen des § 166 StVG tatsächlich zugute gekommen sind, da dies mit der grundsätzlichen Frage der Unterbringung in einer Sonderanstalt oder in einer besonderen Abteilung nicht verwechselt werden darf. Die sich aus dem Zweck der Unterbringung zum Maßnahmenvollzug ergebende Sonderstellung dieser Vollzugsform wird nämlich bei der gegenüber dem Beschwerdeführer angewendeten Vollziehung in einem Einzelhaftraum der allg. Strafvollzugsanstalt nicht gewährleistet.Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung des Untergebrachten ist es nicht entscheidend, ob ihm die besonderen Bestimmungen des Paragraph 166, StVG tatsächlich zugute gekommen sind, da dies mit der grundsätzlichen Frage der Unterbringung in einer Sonderanstalt oder in einer besonderen Abteilung nicht verwechselt werden darf. Die sich aus dem Zweck der Unterbringung zum Maßnahmenvollzug ergebende Sonderstellung dieser Vollzugsform wird nämlich bei der gegenüber dem Beschwerdeführer angewendeten Vollziehung in einem Einzelhaftraum der allg. Strafvollzugsanstalt nicht gewährleistet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985010018.X02Im RIS seit
25.01.2005