RS Vwgh 2007/9/27 2005/11/0183

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Veröffentlicht am 27.09.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §11 Abs1;
AZG §12;
AZG §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Das Bestehen eines Stechuhr-Kontrollsystems impliziert, dass damit, also mit den auf den Stempelkarten aufscheinenden, das Eintreffen im Betrieb einerseits und das Verlassen des Betriebes andererseits markierenden Zeitangaben, der Beginn und das Ende der Arbeitszeit festgehalten, somit die tatsächliche Arbeitszeit gemessen wird. Sofern keine besondere vertragliche Vereinbarung besteht, ist das Betätigen der Stechuhr die jeweils erste und letzte tägliche "Arbeitshandlung" (Hinweis E 29. Juni 1992, 92/18/0097). Mit dem Hinweis auf Dienstpläne ("Gerüstdienstpläne") lässt sich die Richtigkeit der in den Stechkarten verzeichneten Arbeitszeiten nicht widerlegen. Die - im Vorhinein erstellten - Dienstpläne sind schon grundsätzlich nicht geeignet, die tatsächlich geleisteten (und daher erst im Nachhinein feststellbaren) Arbeitszeiten und Ruhepausen zu dokumentieren (Hinweis E 30. Juli 1992, 90/19/0457). (Hier: Die Annahme der Behörde, im Beschwerdefall bestünde eine " besondere vertragliche Vereinbarung", auf Grund derer die in den Stechkarten verzeichneten Arbeitszeiten nicht maßgeblich seien, vermag den Bescheid schon deshalb nicht zu tragen, weil die Behörde weder Feststellungen zum konkreten Inhalt dieser Vereinbarung (insbesondere darüber, auf welche andere Weise als durch die Stechkarten die in Anspruch genommenen Pausen der Mitarbeiter dokumentiert werden sollen) noch über deren Vertragsparteien getroffen hat.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005110183.X01

Im RIS seit

12.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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