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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §38 Abs5;Rechtssatz
Für die Strafbarkeit des Verhaltens des Bfrs ist es beim Delikt des § 38 Abs 5 StVO 1960 bedeutungslos, wie weit er sich im Zeitpunkt des Aufleuchtens des Rotlichtes vor der Kreuzung befunden hat, weshalb die Behörde darüber keine Feststellungen treffen musste.Für die Strafbarkeit des Verhaltens des Bfrs ist es beim Delikt des Paragraph 38, Absatz 5, StVO 1960 bedeutungslos, wie weit er sich im Zeitpunkt des Aufleuchtens des Rotlichtes vor der Kreuzung befunden hat, weshalb die Behörde darüber keine Feststellungen treffen musste.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985180299.X03Im RIS seit
30.09.2005Zuletzt aktualisiert am
04.04.2018