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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §38 Abs5;Rechtssatz
Das Verhalten des Querverkehrs ist für das Tatbild des § 38 Abs 5 StVO 1960 nicht bedeutsam; eine mangelnde Behinderung des Querverkehrs lässt keinesfalls den zwingenden Schluss zu, der Bfr sei nicht bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren. Die Behörde musste somit keine Feststellungen darüber treffen, ob der Querverkehr (nicht) gefährdet oder behindert war.Das Verhalten des Querverkehrs ist für das Tatbild des Paragraph 38, Absatz 5, StVO 1960 nicht bedeutsam; eine mangelnde Behinderung des Querverkehrs lässt keinesfalls den zwingenden Schluss zu, der Bfr sei nicht bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren. Die Behörde musste somit keine Feststellungen darüber treffen, ob der Querverkehr (nicht) gefährdet oder behindert war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985180299.X02Im RIS seit
30.09.2005Zuletzt aktualisiert am
04.04.2018