TE Vwgh Erkenntnis 1985/11/11 84/15/0148

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Veröffentlicht am 11.11.1985
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

UStG 1972 §10 Abs2 Z5;
  1. UStG 1972 § 10 gültig von 21.04.1993 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994
  2. UStG 1972 § 10 gültig von 31.12.1991 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  3. UStG 1972 § 10 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  4. UStG 1972 § 10 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 410/1988
  5. UStG 1972 § 10 gültig von 18.07.1987 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  6. UStG 1972 § 10 gültig von 13.03.1987 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1987
  7. UStG 1972 § 10 gültig von 24.10.1986 bis 12.03.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1986
  8. UStG 1972 § 10 gültig von 01.10.1986 bis 23.10.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 155/1986
  9. UStG 1972 § 10 gültig von 22.12.1984 bis 30.09.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  10. UStG 1972 § 10 gültig von 14.12.1983 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  11. UStG 1972 § 10 gültig von 27.11.1982 bis 13.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  12. UStG 1972 § 10 gültig von 20.12.1980 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  13. UStG 1972 § 10 gültig von 01.01.1980 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1979
  14. UStG 1972 § 10 gültig von 30.12.1977 bis 31.12.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  15. UStG 1972 § 10 gültig von 16.04.1976 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 143/1976
  16. UStG 1972 § 10 gültig von 31.12.1975 bis 15.04.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1975
  17. UStG 1972 § 10 gültig von 01.01.1973 bis 30.12.1975

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Grossmann, Dr. Närr, Dr. Wetzel und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Tobola, über die Beschwerde der PD und des FD, beide in I, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, Anichstraße 40, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VII) vom 9. Mai 1984, Zl. 6/3-3128/84, betreffend Umsatzsteuer 1979 bis 1982, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Grossmann, Dr. Närr, Dr. Wetzel und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Tobola, über die Beschwerde der PD und des FD, beide in römisch eins, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, Anichstraße 40, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat römisch sieben) vom 9. Mai 1984, Zl. 6/3-3128/84, betreffend Umsatzsteuer 1979 bis 1982, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.670,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer eines ca. 5000 m2 großen Grundstückes in W, N-straße l0, welches als komplette Tennissportanlage, bestehend aus einem massiven Klubhaus von ca. 450 m2 Grundfläche samt Umkleidekabinen, Duschraum, Aufenthaltsraum und WC-Anlage, vier bzw. ab 5. September 1979 sechs Tennisplätzen samt Kunststoffbelag (Green-set), Markierung, Netzen, Flutlichtanlage und Sportgeräten an einen Tennisklub in Bestand gegeben ist.

Anläßlich einer abgabenbehördlichen Prüfung im Jahre 1983 wurde das Umsatzsteuerverfahren für die Jahre 1979 und 1980 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen und in den damit verbundenen Sachbescheiden die Umsatzsteuer für die Jahre neu sowie für die Jahre 1981 und 1982 erstmals festgesetzt; hiebei wurden die dem Normalsteuersatz unterliegenden und die gemäß § l0 Abs. 2 Z. 5 Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223 in der jeweils geltenden Fassung (UStG 1972), begünstigten Umsätze im Verhältnis der vom Prüfer einander gegenübergestellten Anschaffungskosten für das Grundstück und für die Betriebsvorrichtungen angesetzt (1979: 81 %Anläßlich einer abgabenbehördlichen Prüfung im Jahre 1983 wurde das Umsatzsteuerverfahren für die Jahre 1979 und 1980 gemäß Paragraph 303, Absatz 4, BAO wiederaufgenommen und in den damit verbundenen Sachbescheiden die Umsatzsteuer für die Jahre neu sowie für die Jahre 1981 und 1982 erstmals festgesetzt; hiebei wurden die dem Normalsteuersatz unterliegenden und die gemäß Paragraph l0 Absatz 2, Ziffer 5, Umsatzsteuergesetz 1972, Bundesgesetzblatt , Nr. 223 in der jeweils geltenden Fassung (UStG 1972), begünstigten Umsätze im Verhältnis der vom Prüfer einander gegenübergestellten Anschaffungskosten für das Grundstück und für die Betriebsvorrichtungen angesetzt (1979: 81 %

begünstigte, 19 % nicht begünstigte Umsätze; ab 1980: 61 %

begünstigte, 39 % nicht begünstigte Umsätze).

Die Beschwerdeführer beriefen und brachten in ihrem gegen die abweisliche Berufungsvorentscheidung fristgerecht gestellten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz - soweit aus der Sicht des Beschwerdefalles noch von Bedeutung - vor, daß die vom Finanzamt übernommene Verhältnisrechnung des Prüfers insofern fehlerhaft sei, als der Wert des von ihnen im Erbweg erworbenen nackten Grund und Bodens zu Unrecht außer Ansatz gelassen worden sei. Berücksichtige man auch diesen Wert, so ergebe sich im Schätzungsweg für 1979 ein Verhältnis von 90 % begünstigten zu 10 % nicht begünstigten Umsätzen, und ab 1980 ein Verhältnis von 80 % begünstigten zu 20 % nicht begünstigten Umsätzen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer - nach Einholung einer ergänzenden Parteienstellungnahme und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung - unter gleichzeitiger Änderung der Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre zum Nachteil der Beschwerdeführer als unbegründet ab. Hiebei ging die belangte Behörde bei Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 1979 von dem Verhältnis 10 % begünstigte zu 90 % nicht begünstigte Umsätze und bei Festsetzung der Umsatzsteuer ab dem Jahr 1980 von dem Verhältnis 20 % begünstigte zu 80 % nicht begünstigte Umsätze aus. Begründend führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 1972, Slg. Nr. 4454/F, und vom 15. April 1982, Zl. 15/3107/79, im wesentlichen aus, die Beschwerdeführer hätten in ihrem Vorlageantrag selbst dargetan, "daß das auf Grund und Boden entfallende Entgelt 10 % (ab 1980, da zwei weitere Plätze angelegt wurden, 20 %) des Gesamtentgeltes" betrage. Aus der im angefochtenen Bescheid angestellten Verhältnisrechnung, expressis verbis aber aus der Gegenschrift der belangten Behörde im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren geht hervor, daß die belangte Behörde die Rechtsansicht vertritt, das einen Bestandteil der Betriebsanlage darstellende Klubhaus zähle als solches zu den "sonstigen Vorrichtungen", sodaß darauf entfallende Umsätze gemäß § l0 Abs. 2 Z. 5 zweiter Satz UStG 1972 nicht dem begünstigten Steuersatz unterlägen.Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer - nach Einholung einer ergänzenden Parteienstellungnahme und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung - unter gleichzeitiger Änderung der Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre zum Nachteil der Beschwerdeführer als unbegründet ab. Hiebei ging die belangte Behörde bei Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 1979 von dem Verhältnis 10 % begünstigte zu 90 % nicht begünstigte Umsätze und bei Festsetzung der Umsatzsteuer ab dem Jahr 1980 von dem Verhältnis 20 % begünstigte zu 80 % nicht begünstigte Umsätze aus. Begründend führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 1972, Slg. Nr. 4454/F, und vom 15. April 1982, Zl. 15/3107/79, im wesentlichen aus, die Beschwerdeführer hätten in ihrem Vorlageantrag selbst dargetan, "daß das auf Grund und Boden entfallende Entgelt 10 % (ab 1980, da zwei weitere Plätze angelegt wurden, 20 %) des Gesamtentgeltes" betrage. Aus der im angefochtenen Bescheid angestellten Verhältnisrechnung, expressis verbis aber aus der Gegenschrift der belangten Behörde im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren geht hervor, daß die belangte Behörde die Rechtsansicht vertritt, das einen Bestandteil der Betriebsanlage darstellende Klubhaus zähle als solches zu den "sonstigen Vorrichtungen", sodaß darauf entfallende Umsätze gemäß Paragraph l0 Absatz 2, Ziffer 5, zweiter Satz UStG 1972 nicht dem begünstigten Steuersatz unterlägen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich ihrem gesamten Vorbringen zufolge in dem Recht verletzt, daß die Aufteilung auf gemäß § 10 Abs. 2 Z. 5 UStG begünstigte und nicht begünstigte Umsätze nicht nach dem von der belangten Behörde angenommenen Verhältnis vorgenommen werde.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich ihrem gesamten Vorbringen zufolge in dem Recht verletzt, daß die Aufteilung auf gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, UStG begünstigte und nicht begünstigte Umsätze nicht nach dem von der belangten Behörde angenommenen Verhältnis vorgenommen werde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerde ist zunächst darin beizupflichten, daß die belangte Behörde - wie sich der Begründung des angefochtenen Bescheides entnehmen läßt - offenbar zu Unrecht angenommen hat, die von ihr vorgenommene Aufteilung auf begünstigte und nicht begünstigte Umsätze decke sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer im "Vorlageantrag". Dieser Fehler ist indes gegenständlich nicht entscheidend, weil die belangte Behörde mit der oben wiedergegebenen, ihrer Verhältnisrechnung zugrundegelegten Rechtsansicht überdies die Rechtslage verkannt hat.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z. 5 UStG 1972 zweiter Satz findet die im ersten Satz dieser Gesetzesstelle vorgesehene Steuerermäßigung für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken keine Anwendung auf die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, UStG 1972 zweiter Satz findet die im ersten Satz dieser Gesetzesstelle vorgesehene Steuerermäßigung für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken keine Anwendung auf die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind.

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 5. Juli 1973, Slg. Nr. 4562/F, näher ausgeführt hat, handelt es sich bei der Vermietung von Tennisplätzen, wenn einerseits das Recht zur Ausübung des Tennisspiels und andererseits das Recht zur Benutzung verschiedenster Einrichtungen gegen ein einheitliches Entgelt eingeräumt wird, um einen gemischten Vertrag, der Elemente eines Bestandvertrages sowohl über Grundstücke als auch über Maschinen und sonstige Vorrichtungen umfaßt. Nach dem schon zitierten weiteren Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. April 1982, Zl. 15/3107/79, sind unter einer Betriebsanlage einer eine Tennishalle vermietenden Gesellschaft alle zum Zwecke des Tennisspielbetriebes erstellten Vorrichtungen und durch das Tennisspiel bedingten Einrichtungen zu verstehen. Im damaligen Beschwerdefall waren dies der Spielplatzbelag, die Beleuchtungsanlage, die Einrichtung der Umkleideräume, die Sanitäranlagen und die Handkehrmaschine. Daß auch ein Gebäude als solches oder Gebäudeteile als solche als "Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören", angesehen werden könnten und daher die darauf entfallenden Umsätze vom ermäßigten Steuersatz ausgeschlossen seien, hat jedoch der Verwaltungsgerichtshof niemals zum Ausdruck gebracht. Lediglich die mit den Gebäuden oder Gebäudeteilen - allenfalls sogar in untrennbarer Verbindung stehenden - Maschinen und sonstigen Vorrichtungen werden der Begünstigung nicht teilhaftig (vgl. z.B. das eine Campingplatzvermietung zum Gegenstand habende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 1981, Zl. 15/1570/79).Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 5. Juli 1973, Slg. Nr. 4562/F, näher ausgeführt hat, handelt es sich bei der Vermietung von Tennisplätzen, wenn einerseits das Recht zur Ausübung des Tennisspiels und andererseits das Recht zur Benutzung verschiedenster Einrichtungen gegen ein einheitliches Entgelt eingeräumt wird, um einen gemischten Vertrag, der Elemente eines Bestandvertrages sowohl über Grundstücke als auch über Maschinen und sonstige Vorrichtungen umfaßt. Nach dem schon zitierten weiteren Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. April 1982, Zl. 15/3107/79, sind unter einer Betriebsanlage einer eine Tennishalle vermietenden Gesellschaft alle zum Zwecke des Tennisspielbetriebes erstellten Vorrichtungen und durch das Tennisspiel bedingten Einrichtungen zu verstehen. Im damaligen Beschwerdefall waren dies der Spielplatzbelag, die Beleuchtungsanlage, die Einrichtung der Umkleideräume, die Sanitäranlagen und die Handkehrmaschine. Daß auch ein Gebäude als solches oder Gebäudeteile als solche als "Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören", angesehen werden könnten und daher die darauf entfallenden Umsätze vom ermäßigten Steuersatz ausgeschlossen seien, hat jedoch der Verwaltungsgerichtshof niemals zum Ausdruck gebracht. Lediglich die mit den Gebäuden oder Gebäudeteilen - allenfalls sogar in untrennbarer Verbindung stehenden - Maschinen und sonstigen Vorrichtungen werden der Begünstigung nicht teilhaftig vergleiche , z.B. das eine Campingplatzvermietung zum Gegenstand habende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 1981, Zl. 15/1570/79).

Infolgedessen hat die belangte Behörde dadurch, daß sie bei Erlassung des angefochtenen Bescheides zu Unrecht von der Rechtsansicht ausging, die auf das Klubhaus der Beschwerdeführer als solches entfallenden Umsätze unterlägen nicht dem ermäßigten Steuersatz, diesen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Hiezu kommt noch, daß dem angefochtenen Bescheid offensichtlich auch die Rechtsansicht zugrundeliegt, der Wert des nackten Grund und Bodens sei im Hinblick darauf, daß ihn die Beschwerdeführer unentgeltlich erworben hätten, bei der Aufteilung der Umsätze auf steuerlich begünstigte und nicht begünstigte nicht zu berücksichtigen; diese Rechtsansicht erscheint schon deswegen unzutreffend, weil es um eine objektbezogene Aufteilung der Umsätze geht, bei der die Art des Erwerbes des Objektes - nämlich ob entgeltlich oder unentgeltlich - bedeutungslos ist.

Auf Grund des Gesagten war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Auf Grund des Gesagten war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich - im Rahmen des gestellten Antrages - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243, insbesondere auf deren Art. III Abs. 2.Die Kostenentscheidung gründet sich - im Rahmen des gestellten Antrages - auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243, insbesondere auf deren Artikel römisch drei, Absatz 2,

Wien, am 11. November 1985

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984150148.X00

Im RIS seit

11.11.1985

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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