RS Vwgh 2007/9/27 2005/11/0110

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Veröffentlicht am 27.09.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

AVG §56 impl;
GuKG 1997 §32 Abs1;
GuKG 1997 §32 Abs7;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege, die Kinder- und Jugendlichenpflege und die psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege. Das Berufsbild der "Altenpflege" ist in Österreich nicht bundesgesetzlich geregelt und als Gesundheitsberuf nicht anerkannt. Für Personen, die im Ausland eine Altenpflegeausbildung absolviert haben und in Österreich im Gesundheitsbereich arbeiten wollen, ist grundsätzlich lediglich eine Zulassung zur Berufsausbildung in der Pflegehilfe möglich. Die innerstaatliche Verpflichtung zur Schaffung neuer Berufsbilder besteht weder im EWR noch in der EU (vgl. RV 709 BlgNR XX. GP, 80). Für die Regelung aller übrigen Berufe im Bereich der Altenbetreuung oder Altenhilfe, die nicht Gesundheitsberufe sind, sind die Länder zuständig. Die Pflege alter Menschen ist ein Teil des Tätigkeitsbereiches des allgemeinen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und kann in der von der Beschwerdeführerin gewünschten Form (Altenpflege im gehobenen Dienst) nicht auf einen Teilbereich beschränkt werden. Eine Anerkennung einer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunde im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege kann schon nach dem Wortlaut des § 32 Abs. 1 GuKG 1997 nur im "entsprechenden" gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, das heißt in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege (die die Pflege alter Menschen mitumfasst), in der Kinder- und Jugendlichenpflege oder der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen. Demnach ist ein bescheidmäßiger Abspruch in der Sache bloß über eine Teilkomponente der Pflege, nämlich der Pflege alter Menschen unzulässig, was zur Zurückweisung eines entsprechenden Begehrens führen muss, weil ein derartiger Antrag im Gesetz keine Deckung findet.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005110110.X01

Im RIS seit

04.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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