RS Vwgh 2007/9/27 2003/11/0063

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Veröffentlicht am 27.09.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

PauschV VwGH 1994 Art1 Z4;
PauschV VwGH 1994 Art1 Z5;
VwGG §47 Abs2 Z2;
VwGG §48 Abs2 Z1;
VwGG §48 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/15/0186 E 5. April 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Enthält der als Gegenschrift der belangten Behörde erstattete Schriftsatz lediglich Verweisungen auf den angefochtenen Bescheid und die Beschwerdeschrift sowie den Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, nicht jedoch ein sonstiges, auf die Beschwerdeschrift oder auf die Sache Bezug habendes Vorbringen, so liegt kein Schriftsatzaufwand vor, der über den Aufwand hinausginge, der üblicherweise mit einem Begleitschreiben zur Aktenvorlage verbunden ist. Dieser Aufwand ist aber mit dem Pauschbetrag für den Vorlageaufwand abgegolten, sodass daneben kein Schriftsatzaufwand im Sinne des § 48 Abs 2 Z 2 VwGG gebührt.

Schlagworte

Belangte Behörde als obsiegende Partei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003110063.X04

Im RIS seit

25.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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