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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §31 Abs3;Beachte
Fortgesetztes Verfahren: 85/07/0302 E 18. Februar 1986;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0313/72 E 7. Juli 1972 VwSlg 8269 A/1972 RS 1Stammrechtssatz
Die Kostenersatzpflicht des im Sinne des § 31 Abs 3 WRG 1959 "Verpflichteten" ist nicht von der Beantwortung der Frage abhängig, ob der Betreffende die notwendige Vorsorge schuldhaft unterlassen hat, sondern allein davon, ob durch sein Verhalten objektiv die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten ist.Die Kostenersatzpflicht des im Sinne des Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 "Verpflichteten" ist nicht von der Beantwortung der Frage abhängig, ob der Betreffende die notwendige Vorsorge schuldhaft unterlassen hat, sondern allein davon, ob durch sein Verhalten objektiv die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985070198.X04Im RIS seit
02.09.2005Zuletzt aktualisiert am
27.05.2013