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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §31 Abs3;Beachte
Fortgesetztes Verfahren: 85/07/0302 E 18. Februar 1986;Rechtssatz
Verpflichteter im Sinne dieser Gesetzesstelle ist, wer eine Anlage hat oder Maßnahmen setzt oder Unterlassungen begeht, die eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können. Die Verpflichtung dieses Personenkreises - es können daher gleichzeitig zur gemeinsamen Kostentragung mehrere Personen verhalten werden - zur Vornahme der zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen ist von einem Verschulden unabhängig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985070198.X01Im RIS seit
02.09.2005Zuletzt aktualisiert am
27.05.2013