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23/01 KonkursordnungNorm
BAO §217;Rechtssatz
Abgabenschulden sind dann Masseforderungen, wenn der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Konkursverfahrens verwirklicht wird. Das bedeutet, daß Abgabenschulden nur insoweit Masserforderungen darstellen können, als die Abgabeschuld erst nach Konkurseröffnung entstanden ist (§ 4 BAO).Abgabenschulden sind dann Masseforderungen, wenn der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Konkursverfahrens verwirklicht wird. Das bedeutet, daß Abgabenschulden nur insoweit Masserforderungen darstellen können, als die Abgabeschuld erst nach Konkurseröffnung entstanden ist (Paragraph 4, BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985130058.X01Im RIS seit
13.11.1985