RS Vwgh 1985/11/13 85/13/0057

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Veröffentlicht am 13.11.1985
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §217;
  1. BAO § 217 heute
  2. BAO § 217 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 217 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 217 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. BAO § 217 gültig von 21.08.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 217 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. BAO § 217 gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  8. BAO § 217 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985

Rechtssatz

Werden mehrere Säumniszuschläge festgesetzt, die miteinander in keinem Zusammenhang stehen, so handelt es sich hiebei um so viele rechtlich getrennt zu beurteilende Bescheide als Säumniszuschläge festgesetzt wurden. Wird gegen die Festsetzung mehrerer Säumniszuschläge Berufung erhoben und gibt das Finanzamt mittels Berufungsvorentscheidung der Berufung insoweit statt, als von der Festsetzung eines dieser Säumniszuschläge Abstand genommen wird, so berechtigt ein Vorlageantrag betreffend die übrigen Säumniszuschläge die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht dazu, jenen Säumniszuschlag vorzuschreiben, von dessen Vorschreibung das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung bereits Abstand genommen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985130057.X01

Im RIS seit

13.11.1985

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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