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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §217;Rechtssatz
Werden mehrere Säumniszuschläge festgesetzt, die miteinander in keinem Zusammenhang stehen, so handelt es sich hiebei um so viele rechtlich getrennt zu beurteilende Bescheide als Säumniszuschläge festgesetzt wurden. Wird gegen die Festsetzung mehrerer Säumniszuschläge Berufung erhoben und gibt das Finanzamt mittels Berufungsvorentscheidung der Berufung insoweit statt, als von der Festsetzung eines dieser Säumniszuschläge Abstand genommen wird, so berechtigt ein Vorlageantrag betreffend die übrigen Säumniszuschläge die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht dazu, jenen Säumniszuschlag vorzuschreiben, von dessen Vorschreibung das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung bereits Abstand genommen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985130057.X01Im RIS seit
13.11.1985Zuletzt aktualisiert am
14.05.2018