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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Der Befund und das Gutachten eines Facharztes für Neurologie, die der Amtssachverständige zur "Beurteilungshilfe" für das von ihm zu erstellende ärztliche Gutachten im Sinne des § 75 Abs 2 KFG (§67 Abs 2 KFG) einholt, sind Bestandteile des Gutachtens des Amtssachverständigen und müssen als solche den Anforderungen entsprechen, die an das Gutachten selbst zu stellen sind. Es steht daher der Partei auch ein Ablehnungsrecht gegenüber dem Ersteller dieser "Beurteilungshilfe" zu (Hinweis E 22.12.1982 82/11/0033, VwSlg 10939 A/1982; E 27.9.1983, 82/11/0130; E 28.3.1984 82/11/0145; E 24.9.1984, 83/11/0186).Der Befund und das Gutachten eines Facharztes für Neurologie, die der Amtssachverständige zur "Beurteilungshilfe" für das von ihm zu erstellende ärztliche Gutachten im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, KFG (§67 Absatz 2, KFG) einholt, sind Bestandteile des Gutachtens des Amtssachverständigen und müssen als solche den Anforderungen entsprechen, die an das Gutachten selbst zu stellen sind. Es steht daher der Partei auch ein Ablehnungsrecht gegenüber dem Ersteller dieser "Beurteilungshilfe" zu (Hinweis E 22.12.1982 82/11/0033, VwSlg 10939 A/1982; E 27.9.1983, 82/11/0130; E 28.3.1984 82/11/0145; E 24.9.1984, 83/11/0186).
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985110051.X02Im RIS seit
30.12.2005