RS Vwgh 1985/11/13 84/13/0133

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Veröffentlicht am 13.11.1985
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1987/8, S 82;

Rechtssatz

Was die Durchführung der Schätzung selbst anlangt, so steht nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung (Hinweis: Stoll, Bundesabgabenordnung, Wien 1980, S 423), wenn eine Schätzung, wie im vorliegenden Fall grundsätzlich zulässig ist, die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im allgemeinen frei, doch muß das Schätzungsverfahren einwandfrei abgeführt, die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge müssen schlüssig sein, und das Ergebnis, das in der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen besteht, muß mit den Lebenserfahrungen im Einklag stehen. Allerdings liegt es geradezu im Wesen der Schätzung, daß die in ihrem Rahmen zu ermittlenden Größen die tatsächlich erzielten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad

erreichen können (Hinweis auf Stoll aaO, S 418 und die dort angeführte hg Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984130133.X02

Im RIS seit

13.11.1985
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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