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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §4 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1294/63 E 24. April 1964 RS 1Stammrechtssatz
Wenn auch eine eindeutige Feststellung der Ursachen eines Leidens nicht möglich ist, weil verschiedene Möglichkeiten bestehen, so kann doch gleichzeitig nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft eine bestimmte Ursache mit Sicherheit auszuschließen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984090063.X03Im RIS seit
13.12.2004